Ein
Reisevertrag kann wegen erheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit wirksam gekündigt werden. Falsche Angaben eines vermittelnden
Reisebüros sind dem
Reiseveranstalter zuzurechnen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Münchner buchte in einem Reisebüro eine
Pauschalreise nach Ägypten in ein
All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 €. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Münchner auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des
Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Münchner legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden.
Nach der Buchung stellte der Münchner im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Münchner „stornierte“ sodann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine
Stornorechnung über 657 € übersandte.
Da der Münchner die Zahlung verweigerte, wurde er vom Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht München verklagt.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab.
Der Beklagte hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam nach §§
651i Abs. 3 Nr. 5 BGB,
651l Abs. 1 S. 1 BGB vor Reiseantritt gegenüber der Klägerin gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen
Reisemangel nach erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist der Klägerin zuzurechnen.
Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht. Sind wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.
Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung der Klägerin erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beispielbilder zu Grunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung der Klägerin, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros ins Blaue hinein abgegeben. Die Klägerin verkennt, dass sie anhand der Beispielbilder den ihr zuzurechnenden rechtsgeschäftlichen Anschein setzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.