Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige
Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem
Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus.
Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten.
Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.
Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen Erfolg.
Die Kammer sprach den Reisenden auch für die Reisetage ab dem 19. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu.
Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte
Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.
Die Kammer stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.