Es besteht kein Recht eines
Gewinners einer Gruppenreise, den Reisetermin nach den persönlichen Bedürfnissen zu bestimmen. Mit dem Anbieten von sieben Reisemöglichkeiten zwischen April und November hat der
Veranstalter seine Pflicht erfüllt.
Der Gewinner der
Reise konnte im zu entscheidenden Fall aus beruflichen Gründen lediglich einen Termin zum Jahreswechsel wahrnehmen. Der Veranstalter bot an, diesen Termin nach Zuzahlung zu ermöglichen, was der Gewinner jedoch ablehnte und Schadenersatz forderte.
Da der vom Gewinner gewünschte Termin seiner persönlichen Lebensplanung entsprach, kann dies nicht dem Veranstalter angelastet werden – es ist klar, dass organisierte Gruppenreisen nicht zu jedem beliebigen Termin angetreten werden können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt Auszahlung des Wertes einer Reise nach Mexiko, die er bei einem von der Beklagten veranstalteten Preisausschreiben gewonnen hat.
Die Beklagte, eine Gardinenherstellerin, veranstaltete in der Zeit vom 15.09. bis 15.11.2003 ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn unter dem Motto „Mit ... ins Land der Azteken“ in einer Reise für 2 Personen nach Mexiko bestand. In der Teilnahmekarte heißt es unter anderem:
„Zusammen mit ..., dem Reisespezialisten für Mexiko, verlost ... als Hauptgewinn eine Traumreise für 2 Personen ins Land der Mayas und Azteken.“
Danach wird eine Rundreise durch Mexiko im Einzelnen beschrieben. Weiter heißt es auf der abzusendenden Teilnahmekarte:
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Im Dezember 2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger folgende Gewinnzusage:
„Reisegewinn Mexiko
2 Personen im DZ, 12 Tage Reise, HP im Wert von ca. 6.500 €.“
Am 12.02.2004 wandte sich der Kläger mit der Bitte um weitere Informationen an die in diesem Schreiben als Ansprechpartner genannte Marketing-Agentur. Diese antwortete mit E-mail vom 27. Februar 2004 und verwies auf den Reiseveranstalter, der bereits über den Hauptgewinn informiert sei. Als Anhang übersandte die Marketing-Agentur dem Kläger ein ausführliches Reiseprogramm mit sieben möglichen Reiseterminen in der Zeit zwischen April 2004 und November 2004. Dieses enthält den Hinweis auf eine jeweilige Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen.
Am 03.03.2004 wandte sich der Reiseveranstalter an den Kläger und sandte erneut die bereits von der Marketing-Agentur übersandten Informationen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er aus beruflichen Gründen nur zum Jahreswechsel Urlaub machen könne. Mit Schreiben vom 27.05.2004 wies diese darauf hin, dass zur Weihnachtszeit eine preisentsprechende Reise nicht bzw. mit erheblichem Preiszuschlag angeboten werden könne. Sie bot dem Kläger an, eine Reise zur Weihnachtszeit in ein anderes Land zu buchen, wobei sie einen Reisepreis von 2.000 € pro Person zur Verfügung stellen könne. Sie wolle sich aber nach einer Mexiko-Reise über die Weihnachtszeit weiter erkundigen. Mit E-Mail vom 21.06.2004 wandte sich der Kläger an die Geschäftsführerin der Beklagten und teilte mit, dass er mit der Bereitstellung von 4.000 € für eine Reise zur Weihnachtszeit nicht einverstanden sei. Am 24.06.2004 bot der Reiseveranstalter dem Kläger eine 16-tägige Reise durch Mexiko zur Weihnachtszeit zu einem Mehrpreis von € 545 je Person an, deren ausführliche Beschreibung ein Schreiben vom 02.07.2004 enthält.
Mit Anwaltschreiben vom 21.09.2004 an die Beklagte ließ der Kläger ausführen, dass der Reiseveranstalter offensichtlich nicht in der Lage sei, ihm eine adäquates Angebot zu übermitteln. Er wolle deswegen selbst eine Reise zum Gegenwert von 6.500 € buchen oder aber eine von ihm nachgewiesene Reisemöglichkeit bei einem beliebigen Reiseveranstalter zu entsprechenden Konditionen von der Beklagten buchen lassen. Unter Fristsetzung auf den 12. Oktober 2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu erklären, ob und inwieweit sie sich zu diesen Alternativen bereit erkläre. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2004 ab. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 eine weitere E-Mail des Reiseveranstalters an den Kläger weitergeleitet, mit der diesem wahlweise eine 15-tägige Reise oder eine 8-tägige Reise durch Mexiko jeweils mit Terminen zwischen Februar und Mai 2005 angeboten wurde.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei nicht willens oder nicht in der Lage, die angekündigte Leistung zu erbringen, und schulde deshalb Schadensersatz. Die von ihr angebotenen Leistungen seien stets mit Einschränkungen wie einer nötigen Mindestteilnehmerzahl versehen gewesen.
Die Beklagte meint, auf Grund der Bestimmung in dem Teilnahmeschein sei der Rechtsweg ausgeschlossen. Darüber hinaus habe es sich bei der Gewinnzusage offensichtlich um eine
Pauschalreise gehandelt, die der Kläger nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt antreten könne.
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