Ein Anspruch auf Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht gemäß
§ 651n Abs. 2 BGB, wenn die
Pauschalreise vereitelt wird. Vereitelung liegt vor, wenn die Reise nicht angetreten werden kann. Mit der
Absage durch den
Veranstalter kann die Reise nicht stattfinden. Damit ist der haftungsausfüllende Tatbestand erfüllt, ohne dass es weiterer Nachweise zur konkreten Nutzung der Urlaubszeit bedarf (BGH, 11.01.2005 - Az:
X ZR 118/03).
Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach dem vereinbarten Reisepreis. Bei vollständiger Absage ist regelmäßig die Hälfte des
Reisepreises angemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung der Reise für die Reisenden, die Vorbereitungsaufwendungen sowie die Möglichkeit, Ersatzurlaub wahrzunehmen. Da die Reise mit mehreren Personen langfristig geplant war und ein besonderer Anlass mitgefeiert werden sollte, war ein Ersatzurlaub nicht gleichwertig nachholbar. Der Reiseveranstalter hat keine konkrete Ersatzreise angeboten. Daher ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises gerechtfertigt (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az:
X ZR 118/03; OLG Frankfurt, 14.04.2014 - Az:
16 U 12/14).
Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters nach
§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB bestand im zu entscheidenden Fall nicht. Die AGB enthielten lediglich eine allgemeine Klausel zur Absage bei Unterschreitung von 50 % der Schiffsbelegung, ohne dass eine konkrete Mindestteilnehmerzahl im Vertrag angegeben war. Damit war für die Reisenden nicht erkennbar, welche Teilnehmerzahl maßgeblich sein sollte. Eine Berufung auf die Klausel konnte den Entschädigungsanspruch daher nicht ausschließen.
Neben der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit besteht ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 651n Abs. 1 BGB.