Im vorliegenden Fall war es zum Streit über die Höhe des
Reisepreises gekommen, sodass letztendlich die
Reise nicht durchgeführt wurde.
In der
Reisebestätigung war noch einem Preis von 476 € pro Person die Rede, später änderte der
Veranstalter diesen aber auf 1.397 € pro Person wegen einer Fehlbuchung.
Die Reisenden akzeptierten dies nicht, die Sache landete vor Gericht. Dort unterlag der Veranstalter.
Aufgrund des Gerichtsverfahrens war es nicht zur Durchführung der Reise gekommen. Daher verlangten die
Reisenden vom Veranstalter neben der Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises auch
Schadenersatz - und zwar in Höhe des objektiven Reisepreises 5.588 € für insgesamt 4 Reisende (Tochter und drei Schulfreundinnen der Klägerin).
Der Veranstalter stellt sich erneut quer, sodass es nahtlos zum nächsten Verfahren kam.
Das Gericht gab der Schadenersatzklage teilweise statt und sprach einen Schadenersatz von insgesamt 952 € (der Hälfte des Reisepreises) zu. Denn zunächst war auf den Reisepreis abzustellen, weil dieser aufzeigt, wie viel Geld die mit der Reise verbundene Erholung dem Kunden Wert war. Der Reisepreis war im vorliegenden Fall aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen, weil der Urlaub auch ohne die Reise einen Erholungseffekt hatte und somit die Urlaubsfreude nicht vollständig vertan war.
Es sei zu weitgehend in einem solchen Fall, dem Reisenden neben der Rückzahlung des Reisepreises auch noch eine Entschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht zwar aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu, da die Reise von der Beklagten vereitelt wurde und so die Reisenden, die Tochter der Klägerin und ihre Mitschülerinnen
nutzlos Urlaubszeit aufgewendet haben, da die Ferien ohne die Urlaubsreise verbracht wurden (
§ 651 f Abs. 2 BGB). Zu Recht hat das Landgericht diese Entschädigung aber nur mit 952,00 € festgesetzt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.