Ein Unternehmen, das eine angeblich
gewonnene Reise nur gegen Zahlung einer Buchungsgebühr herausgibt, verstößt gegen die Vorschrift des
§ 651k Abs. 4 BGB. Nach dieser Norm darf der
Reisepreis oder ein Teil davon – gleich welcher Bezeichnung – erst nach Übergabe eines
Sicherungsscheins verlangt werden.
Maßgeblich ist die rechtliche Qualifikation der Buchungsgebühr als Entgelt für die Reiseleistung. Auch wenn die
Reise als Gewinn ausgelobt und die Gebühr als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gewinns bezeichnet wird, stellt sie tatsächlich eine Gegenleistung für die Durchführung der Reise dar. Der
Reisende kann die Leistung nicht in Anspruch nehmen, ohne diese Zahlung zu leisten. Damit handelt es sich um ein Entgelt im Sinne des Reiserechts.
Ein
Reisevertrag kommt in diesen Fällen mit der Zahlung der Buchungsgebühr zustande. Der
Reiseveranstalter ist ab diesem Zeitpunkt zur Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen verpflichtet, der Reisende verliert zugleich den Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Eine Umgehung der Sicherungspflicht durch Gestaltung des Vertragsschlusses erst mit Zahlung des Reisepreises ist unzulässig, da der in § 651k Abs. 4 BGB normierte Verbraucherschutz andernfalls leerliefe.
Die Pflicht zur Aushändigung des Sicherungsscheins gilt unabhängig davon, ob die Zahlung nur einen Teilbetrag oder den Gesamtpreis betrifft. Auch eine geringe Gebühr fällt unter die Regelung, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, 15.06.1999 – Az: C-140/97) klargestellt hat. Der Sicherungsschein dient nicht nur der Rückzahlung des gezahlten Entgelts im
Insolvenzfall, sondern auch der Absicherung der Rückreise. Daher ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, ob im konkreten Fall eine Erstattungspflicht bestünde.
Wird die Reisevermittlung in dieser Form vorgenommen, handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn entgegen § 651k Abs. 4 BGB Zahlungen auf den Reisepreis gefordert werden, ohne zuvor einen Sicherungsschein zu übergeben. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG.