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Reisepreisminderung und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur mangelfreien Leistungserbringung umfasst auch die Prüfung der Sicherheit der angebotenen Unterkunft und deren Einrichtungen. Eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Gefahrenquellen bestehen, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätten erkannt und beseitigt werden können. Die Überwachungspflicht erstreckt sich auf alle Bereiche, mit deren Nutzung durch Reisende typischerweise zu rechnen ist, insbesondere bei gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Bars, Treppenbereichen oder Wegen.

Eine nicht ausreichend erkennbare Stufe innerhalb eines Hotelbereichs stellt eine solche Gefahr dar, wenn sie bei üblicher Beleuchtung nicht erkennbar und nicht durch kontrastierende Kennzeichnung hervorgehoben ist. Unterbleibt eine entsprechende Sicherung oder Kennzeichnung, ist von einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auszugehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine einwöchige Flugpauschalreise vom 12.05. - 19.05.2003 nach Fuerteventura mit Unterbringung im Hotel N.C. in Costa Calma. Der Reisepreis betrug für jeden der Kläger 623,00 Euro.

Nach Beendigung der Reise begehrten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2003 von der Beklagten die Zahlung einer Reisepreisminderung und die Klägerin weiter die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte lehnt eine Zahlung ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Reisepreisminderung von 467,25 Euro sowie die Zahlung eines Schmerzengeldes von 2.000,00 Euro und der Kläger die Zahlung einer Reisepreisminderung von 312,50 Euro.

Die Kläger behaupten:

Am Abend des Ankunftstages sei die Klägerin in der Hausbar des gebuchten Hotels gegen 22 Uhr über eine nicht erkennbare Treppenstufe, die quer durch den Raum verlaufe, gestürzt und habe sich dadurch zwei Rippen gebrochen, eine Oberschenkelzerrung zugezogen sowie die rechte Hand verstaucht. Infolge der Verletzungen habe die Klägerin sich nur mühsam bewegen können und habe vom Kläger versorgt werden müssen. Die Schmerzen bei der Klägerin hätten 6 Wochenb angedauert mit abnehmender Tendenz. Als Minderung seien 75 % des auf die Klägerin entfallenden Reisepreises für diese und damit 467,25 Euro angemessen sowie ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro. Für den Kläger erscheine eine Minderung von 50 % des auf ihn entfallenden Reisepreises und damit 312,50 Euro angemessen.

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