Werden Räume für einen bestimmten Gewerbebetrieb - hier ein
Reisebüro - vermietet, so müssen sie so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.
Aufgrund von § 6 1 ArbStättVO i. V. mit der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 und der DIN 1946 muss der Vermieter deshalb gewährleisten, dass bei im übrigen vertragsgemäßer Nutzung die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperaturen von bis zu 32° C nicht höher als 26° C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer angeblich mangelhaften Lüftungsanlage in dem Mietobjekt geltend. Er hat behauptet, dass infolge der Mängel der Anlage die Temperaturen in seinem Ladenlokal jeweils 5 - 6° C über der Außentemperatur lägen, was im Sommer zu Unzuträglichkeiten führte.
Er hat gemeint, die Beklagte seien zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet, und hat in erster Linie die Durchführung bestimmter Maßnahmen (u. a. Einbau einer Luftkühlung, hilfsweise allgemein die Verurteilung der Beklagten zur Abhilfe begehrt.
Die Beklagten haben behauptet, dass die installierte raumlufttechnische Anlage ordnungsgemäß arbeite. Sie habe gemeint, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Einbau einer Luftkühlung habe, da es insoweit nur um Komfortfragen und nicht um die Beseitigung eines Sachmangels gehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil der Kläger selbst bei einem vorliegenden Sachmangel keinen Anspruch auf die Durchführung bestimmter Einbauten habe. Aber auch mit dem Hilfsantrag sei die Klage unbegründet, weil die raumlufttechnische Anlage für sich genommen ordnungsgemäß arbeite, nämlich die Mieträume ausreichend mit Frischluft versorge. Einen Anspruch auf zusätzliche Sonnenschutzmaßnahmen habe der Kläger nach dem Vertrag nicht.
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