Jeder Reiter hat sich vielleicht schon mal die Frage gestellt, ob man bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf dem Fuß- oder Radweg oder doch auf der Straße reiten soll. Gerade in ländlichen Gegenden treffen PS-starke Fahrzeuge und echte Pferdestärken häufig aufeinander. Dies birgt erhebliches Konfliktpotenzial, das nicht selten in schweren Unfällen endet.
Grundregeln: Wo darf geritten werden?
Die
Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier eindeutig. Gemäß
§ 28 StVO sind für Reiter und Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen anzuwenden. Daher muss man bei der Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich auf der rechten Straßenseite reiten. Gehwege und Radwege sind für Reiter tabu, sofern sie nicht ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung freigegeben sind.
Es darf auch nur derjenige ein Pferd im Straßenverkehr führen oder mit einem Pferd teilnehmen, der über genügend Erfahrung verfügt und ausreichend auf sein Pferd einwirken kann. Dies dürfte bei einem Reitanfänger wohl eher nicht der Fall sein.
Sehen und gesehen werden: Beleuchtungspflicht
Bei Eintritt der Dunkelheit oder Dämmerung ist für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Dies sollte in der Gestalt erfolgen, dass nach vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht angebracht wird. Damit soll eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer reduziert werden. Wer ohne Licht in der Dunkelheit reitet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern haftet bei Unfällen erheblich mit.
Tierhalterhaftung und die Haftung für Schäden
Kommt es zum Unfall, steht oft die sogenannte Tierhalterhaftung im Raum (
§ 833 BGB). Diese Gefährdungshaftung besagt, dass der Halter für Schäden aufkommen muss, die sein Tier verursacht - oft sogar ohne eigenes Verschulden.
Ein klassisches Beispiel für die Weite dieser Haftung ist das Ausbrechen von Pferden. Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug
kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner (vgl. OLG Saarbrücken, 17.01.2006 - Az:
4 U 615/04 - 55/05).
Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Motorradfahrer in der Dunkelheit mit einer Gruppe ausgebrochener Pferde und verstarb. Das Gericht stellte klar: Die eigentliche Ursache ist das Hindernis auf der Fahrbahn. Ob der Fahrer dann mit Pferd A oder Pferd B zusammenstößt oder beim Ausweichen stürzt, ist rechtlich belanglos. Auch ein Mitverschulden des Fahrers wurde verneint, da die Pferde in der Dunkelheit kaum erkennbar waren – selbst wenn ein entgegenkommender Autofahrer Warnblinkzeichen gab, musste der Motorradfahrer nicht mit Pferden auf der Fahrbahn rechnen.
Haftungsfalle Weidezaun
Die Sorgfaltspflichten von Pferdehaltern beginnen nicht erst auf der Straße, sondern bereits auf der Weide. Ein (leichter) Verstoß eines Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen Pferde nach einem Ausbruch aus einer unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten (vgl. OLG Celle, 13.01.2005 - Az:
14 U 64/03).
In Fall des OLG Celle waren die Pfahlabstände zu groß und das Material der Einzäunung ungeeignet. Selbst wenn der Autofahrer etwas zu schnell war, um vor einem Hindernis anhalten zu können, wiegt das Verschulden des Halters bei einer mangelhaften Umzäunung an einer Bundesstraße so schwer, dass die Betriebsgefahr des Autos zurücktritt.
Auch die Abwesenheit des Halters schützt vor Strafe nicht. Überlässt ein Halter seine Pferde während eines Urlaubs der Obhut eines anderen (z.B. eines Weidenachbarn), kann er dennoch haften. Wenn beispielsweise das Pony eines Dritten eine Boxentür öffnet und so den Pferden des Halters die Flucht ermöglicht, bleibt der Halter in der Verantwortung, wenn er keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat (vgl. OLG Hamm, 25.04.2006 - Az:
9 U 7/05).
Überholen von Pferden: Abstand ist Pflicht
Eine der häufigsten Unfallursachen ist das
Überholen von Pferden durch Radfahrer oder PKW. Hier gilt: Der Sicherheitsabstand muss der Unberechenbarkeit von Tieren Rechnung tragen.
Das Landgericht München I hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machte. Die Radfahrerin wollte auf einem Gehweg (der weder für Reiter noch für Radler freigegeben war) ein Pferd überholen und stürzte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 - 40 cm genügt jedenfalls nicht (LG München I, 19.10.2020 - Az:
19 O 6004/20).
Ähnlich entschied das Landgericht Frankenthal. Ein Liegefahrradfahrer wollte auf einem Radweg zwei Reiter überholen. Obwohl die Reiter den Radweg verbotswidrig nutzten, traf den Radfahrer eine hälftige Mitschuld, weil er nur 40 cm Abstand hielt. Ein Pferd kann immer unvorhergesehen reagieren, weshalb ein Abstand von wenigstens 1,5 bis 2 Metern zwingend ist. Zudem hätte der Radfahrer sich durch Rufen bemerkbar machen müssen (LG Frankenthal, 05.06.2020 - Az:
4 O 10/19).
Führen von Pferden an der Hand
Nicht nur das Reiten, auch das Führen von Pferden unterliegt Regeln. Wer glaubt, Zeit zu sparen, indem er zwei Pferde gleichzeitig führt, handelt fahrlässig. Wird ein Pferd von einer Person, die noch ein zweites Pferd führt, auf einer Straße geführt und kommt es hierbei zu einer Verletzung des Tieres durch einen zu schnell fahrenden Omnibus, so kommt eine Mithaftung aus Tiergefahr von 30 % zum Tragen (vgl. LG Koblenz, 03.02.2014 - Az:
5 O 419/11).
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