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Verkehrsunfall durch freilaufende Pferde auf einer Bundesstraße

Pferderecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein (leichter) Verstoß des Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen vier Pferde nach dem Ausbruch aus einer unmittelbar an einer Bundesstraße gelegenen unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Pferdehalter, dessen vier Rassepferde im November 2000 aus einer an der Bundesstraße 215 gelegenen Weide entlaufen und von einem Kleinbus totgefahren worden waren, konnte deshalb vom Fahrzeughalter keinen Schadensersatz verlangen.

Der Pferdehalter hatte einen Schaden von rund 31.200 EUR geltend gemacht und die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer des Kleinbusses kein unabwendbares Ereignis gewesen, sodass ihn neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffe. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen, sodass der Pferdehalter selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall sei.

Der 14. Zivilsenat hat dem Fahrzeughalter Recht gegeben: Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das sogenannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können), doch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den - auch wegen der Lage an der B 215 - erforderlichen besonders hohen Anforderungen genügte.

So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen, um ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde zu erfüllen.


OLG Celle, 13.01.2005 - Az: 14 U 64/03

ECLI:DE:OLGCE:2005:0113.14U64.03.0A

Quelle: PM des OLG Celle


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