Nach § 5 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist unzulässig. Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Der Überholvorgang ist bereits unzulässig, wenn die Straße nicht ausreichend einsehbar ist.
Wird trotzdem überholt, so hat der Fahrer schuldhaft gegen die Vorschrift des § 5 StVO verstoßen und den Unfall verursacht. Der Verstoß kann dabei so schwerwiegend sein, dass eine etwaige Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs dahinter zurücktritt.
AG Neustadt am Rübenberge, 31.03.2021 - Az: 41 C 622/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.