An einer insgesamt mit einer Wechsellichtzeichenanlage geregelten Einmündung, in die ein Bahnübergang über auf einem besonderen Bahnkörper i.S. von § 16 Abs. 4 Satz 3, Satz 4 BOStrab verlegte Straßenbahnschienen integriert ist, geht die Regelung durch Wechsellichtzeichen i.S. von § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Satz 2 StVO der sich aus § 19 Abs. 1 StVO ergebenden Vorrangregelung (Bahnübergang mit Andreaskreuz) vor.
Kommt es auf einem solchen Bahnübergang zwischen einem bevorrechtigten Kraftfahrzeug und einer wartepflichtigen Straßenbahn zu einem Zusammenstoß, so kommt eine Mithaftung von Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs im Rahmen der einfachen Betriebsgefahr jedenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrer des Kraftfahrzeugs den Zusammenstoß bei einer ihm ohne weiteres zumutbaren Beobachtung des wartepflichtigen Schienenverkehrs durch eine geeignete Bremsreaktion hätte verhindern können.
LG Nürnberg-Fürth, 19.10.2021 - Az: 8 S 5015/21
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