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Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vollziehung der Pfändung eines Kfz ist aufzuheben und auszusetzen, wenn nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen.

Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin das Kfz - welches zunächst beim Antragsteller verblieben war am 23. September 2025 weg.

Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Das FG Münster hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz.

Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.

Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde.

Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.


FG Münster, 09.12.2025 - Az: 4 V 2500/25 AO

ECLI:DE:FGMS:2025:1219.4V2500.25AO.00

Quelle: PM des FG Münster

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