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Erhöhter Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos aufgrund der Energiepreispauschale?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, weswegen gem. § 120 I 1 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung über Steuervergütungen anwendbar sind und die Energiepreispauschale als Steuervergütung somit nach § 46 I AO pfändbar ist.

Die Energiepreispauschale ist pfändbar und erhöht daher den Freibetrag nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist. Im Gegensatz zu der im Einkommenssteuergesetz geregelten Energiekostenpauschale ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die nach § 150a SGB XI geregelte Sonderzahlung an Pflegekräfte unpfändbar ist. Auch § 4 Absatz 2 RentEPPG und § 3 Absatz 2 VEPPGewG regeln ausdrücklich die Unpfändbarkeit der auszuzahlenden Beträge. Der Gesetzesbegründung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass die Energiepreispauschale nach dem EStG unpfändbar ist.

Nach § 117 Absatz 2 Satz 2 ESt müssen Arbeitgeber den von Ihnen auszuzahlenden Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Somit handelt es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn. Der Hinweis des Bundesministeriums für Finanzen, dass die Energiepreispauschale nicht von einer Lohnpfändung umfasst sei, erscheint deshalb logisch und überzeugend. Eine Aussage dazu, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen jedoch nicht getroffen.

Nach § 54 Absatz 2 SGB I können einmalige Sozialleistungen nur gepfändet werden, wenn das unter Berücksichtigung der Umstände der Billigkeit entspricht. Wenn es sich bei der Energiepreispauschale um eine Sozialleistung handelt, würde die Vorschrift des § 54 SGB I auf sie Anwendung finden.

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