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Anspruch auf Belegübersendung auch bei zumutbarer Möglichkeit der Belegeinsicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Es besteht kein Anspruch auf Belegübersendung, wenn in sämtlichen erstellten Abrechnungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der Belegeinsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltung möglich ist und dies dem Mieter zumutbar ist.

Befinden sich in den Heizkostenabrechnungen völlig unterschiedliche Gesamtflächen, so wirken diese Ungereimtheiten sich zulasten der darlegungs- und beweispflichtigen Vermieterin aus. Nachzahlungsbeträge können dann nicht gefordert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat des Weiteren Ansprüche bezüglich der Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen 2018, 2019 sowie 2020. Die entsprechenden Abrechnungen genügen den allgemeinen Anforderungen an fällige und überprüfbare Abrechnungen. Sie enthalten die Gesamtkosten, den Umrechnungsmaßstab sowie die Einzelkosten.

Inhaltliche Einwände hinsichtlich der reinen Nebenkostenabrechnungen sind durch die Beklagten im Wesentlichen nicht erhoben worden. Bezüglich der Abrechnung 2019 hat der Mieterbund ausdrücklich mitgeteilt, dass diese im Rahmen einer Korrektur Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagten wenden gegenüber den Abrechnungen dann ganz allgemein ein, dass ihnen keine Belege durch die Klägerin bzw. die Verwaltung übersandt worden seien. Das Gericht sieht hier keinen relevanten Einwand, da in sämtlichen erstellten Abrechnungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der Belegeinsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltung möglich ist. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf Belegübersendung. Dieser wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle für die Beklagte unzumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt aber ein entsprechender Vortrag.

Ein weitergehender Anspruch bezüglich der Heizkostenabrechnungen besteht nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Heizkostenabrechnungen der Klägerin nicht aufklärbare Widersprüchlichkeiten beinhalten. Angesichts dessen kann die Frage eines Kürzungsrecht auf der Grundlage der Heizkostenverordnung dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob angesichts des von der Klägerin bestrittenen Abdrehens der Heizkörper überhaupt Verbrauchswerte entstehen konnten. Entscheidend für das Gericht ist der Umstand, dass sich in den Heizkostenabrechnungen, wie auch von den Beklagten vorgetragen, völlig unterschiedliche Gesamtflächen befinden. In der Abrechnung vom 15.05.2020 werden insofern 2208,00 m² genannt, in der Abrechnung vom 27.05.2021 1004,80 m². Seitens der Klägerin sind diesbezüglich trotz des Vortrags der Beklagten keinerlei Erklärungen erfolgt. Die unterschiedlichen Flächenangaben sind auch bereits außergerichtlich erwähnt worden. Derartige Ungereimtheiten wirken sich zulasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin aus. Die entsprechenden Nachzahlungsbeträge konnten aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden.


AG Recklinghausen, 10.07.2023 - Az: 17 C 24/23

ECLI:DE:AGRE1:2023:0710.17C24.23.00

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Dr. Peter Leithoff , Mainz