Der Anspruch eines Wohnungseigentümer aus
§ 18 Abs. 4 WEG geht nicht dahin, dass ihm die Verwaltungsunterlagen oder Auszüge daraus übersandt werden.
Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 WEG, dass der gesetzliche Anspruch sich auf Einsichtnahme – im Zweifel im Büro des Verwalters – beschränkt. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht selbst bei Erklärung der Kostenübernahme nicht. Etwas anderes ist nur für den Ausnahmefall anerkannt, dass dem Anspruchsteller es aus besonderen Gründen nicht möglich ist, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.
Für den primär begehrten Versand per E-Mail gilt nichts anderes. Zwar mag es sein, dass der Aufwand des Versandes von Unterlagen per E-Mail geringer ist, als der Versand per Post und keine messbaren Versandkosten anfallen. Der Aufwand zur Bereitstellung der Unterlagen ist jedoch mit dem eines Postversandes vergleichbar. Hinzu kommt, dass Kontoauszüge durchaus sensible Daten enthalten, so dass der offene Versand im Anhang einer E-Mail nicht unbedenklich ist und jedenfalls nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Einsichtnahmeanspruch vor, damit hat der Wohnungseigentümer auch keinen Anspruch, dass ihm die Daten, etwa durch Übersendung von Dateien in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, in welcher er diese weiterverarbeiten, etwa durchsuchen kann.
Der Einsichtnahmeanspruch besteht in die Verwaltungsunterlagen, dies sind lediglich die vorhandenen Unterlagen der GdWE. Zutreffend ist, dass es nicht darauf ankommt, ob diese Unterlagen in Papierform oder digital vorliegen, so dass auch in digitale Unterlagen der GdWE ein Einsichtnahmerecht besteht, selbst wenn die Unterlagen physisch auf Servern außerhalb des Zugriffsbereichs der GdWE oder des Verwalters lagern. Erforderlich ist dabei allerdings, dass die Unterlagen solche der GdWE sind, ihr also bereits zur Verfügung gestellt worden sind.
Unterlagen der GdWE sind diese Unterlagen erst nach dem Abrufen und dem Speichern auf eigenen Datenträgern oder dem Zugriff der GdWE unterfallenden Onlinelösungen. Alleine, dass die GdWE die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG besteht, Einsicht in die erst zu beschaffenden Unterlagen zu bekommen.
Insoweit liegt auch keine Konstellation vor, bei der Unterlagen der GdWE bereits existieren, diese aber – vorübergehend – bei einem Dritten aufbewahrt werden. Ist etwa der Vorverwalter noch im Besitz der Unterlagen, wird in der Literatur zu Recht angenommen, dass die GdWE sich nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung des Einsichtnahmeanspruchs berufen kann).