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Einbau eines Treppenlifts: Kein Ermessen bei Barrierefreiheit

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Individualanspruch auf Gestattung des Einbaus eines Treppenlifts als privilegierte Maßnahme der Barrierereduzierung - und zwar auch ohne eigene körperliche Einschränkung. Typische Nachteile wie Platzverlust oder optische Veränderungen begründen keine Unangemessenheit. Lehnt die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag ab, ist das Ermessen auf Null reduziert und der Negativbeschluss kann gerichtlich ersetzt werden.

Mit dem WEMoG hat der Gesetzgeber in § 20 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Maßnahmen der Barrierereduzierung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind ausdrücklich privilegiert: Jeder Wohnungseigentümer kann sie auf eigene Kosten verlangen, ohne dass es einer Mehrheitsentscheidung der Gemeinschaft bedarf. Der Treppenlift stellt einen klassischen Anwendungsfall dieser Norm dar. Der Gesetzgeber hat die Barrierereduzierung dabei nicht nur als Individualinteresse, sondern als gesamtgesellschaftliches Anliegen eingestuft. Entscheidend ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des BGH barrierereduzierende Maßnahmen anlasslos verlangt werden können - also auch ohne eigene körperliche Einschränkung des antragstellenden Eigentümers (vgl. BGH, 09.02.2024 - Az: V ZR 244/22).

Neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist die Angemessenheit der konkreten Maßnahme zu prüfen. Die Versagung einer privilegierten Maßnahme wegen Unangemessenheit kommt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, 09.02.2024 - Az: V ZR 244/22). Typischerweise durch einen Treppenlift eintretende Nachteile - wie Platzverlust, kurzzeitige Beeinträchtigungen bei Inbetriebnahme, erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen - sind nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BGH kein Grund für die Annahme einer Unangemessenheit. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter.

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