Nach § 745 I BGB, der auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen anwendbar ist, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Gegenstand des Mehrheitsbeschlusses kann auch eine Hausordnung sein.
Eine Nutzungsregelung für den Gebrauch von Gemeinschaftsräumen durch Miteigentümer kann zulässigerweise bestimmen, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder Hausflur grundsätzlich unzulässig ist, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung oder dem Wohnungsgebrauch zuzuordnen sind, z.B. das Aufstellen eines Schuhregals. Etwas anderes gilt, wenn das Abstellen des Gegenstandes sachgerecht und nicht störend ist, wie etwa bei Kinderwägen oder Rollatoren.
Eine Nutzungsregelung für den Gebrauch von Gemeinschaftsräumen durch Miteigentümer kann zulässigerweise bestimmen, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder Hausflur grundsätzlich unzulässig ist, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung oder dem Wohnungsgebrauch zuzuordnen sind, z.B. das Aufstellen eines Schuhregals. Etwas anderes gilt, wenn das Abstellen des Gegenstandes sachgerecht und nicht störend ist, wie etwa bei Kinderwägen oder Rollatoren.
LG München II, 12.08.2021 - Az: 1 O 1832/20
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