Anspruch auf Einhaltung der Hausordnung gegen mitnutzenden Hausmiteigentümer
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach § 745 I BGB, der auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen anwendbar ist, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Gegenstand des Mehrheitsbeschlusses kann auch eine Hausordnung sein.
Eine Nutzungsregelung für den Gebrauch von Gemeinschaftsräumen durch Miteigentümer kann zulässigerweise bestimmen, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder Hausflur grundsätzlich unzulässig ist, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung oder dem Wohnungsgebrauch zuzuordnen sind, z.B. das Aufstellen eines Schuhregals. Etwas anderes gilt, wenn das Abstellen des Gegenstandes sachgerecht und nicht störend ist, wie etwa bei Kinderwägen oder Rollatoren.
LG München II, 12.08.2021 - Az: 1 O 1832/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.