Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter Jahre lang im
Treppenhaus vertragswidrig Gegenstände
abgestellt. Zwar wurden die Gegenstände nach Aufforderung entfernt, jedoch wurden ständig neue Gegenstände abgestellt. Schließlich
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Der Mieter zog dennoch nicht aus, und die Sache landete vor Gericht.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht:
Ein Kündigungsgrund gemäß
§ 573 BGB lag vor. Danach steht dem Vermieter ein ordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass vertragliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 573 BGB zwar nicht nur unerheblich sein dürfen. Allerdings ist eine ordentliche Kündigung eines Vermieters nicht nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die ihn auch zu einer
fristlosen Kündigung im Sinne der §§
543 Abs.1,
569 Abs.2 BGB berechtigen würden, sondern bereits bei Pflichtverstößen geringeren Gewichts; es ist insbesondere nicht zu verlangen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Gemessen an diesem Maßstab stellt sich das Gesamtverhalten des Mieters im streitgegenständlichen Objekt als erhebliche Pflichtverletzung dar, welche die Vermieterin zu einer ordentlichen Kündigung berechtigte.
Denn der Mieter hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt über mehrere Jahre hinweg den Wünschen und zulässigen Vorgaben seiner Vermieterin widersetzt und sein Verhalten nicht einem angemessenen Miteinander mit allen anderen Mietern im Haus angepasst.
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