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Treppenhaus als Abstellkammer?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Immer öfter nutzen Mieter auch Teile des Treppenhauses, um Dinge abzustellen. Es werden Schuhe in Regale sortiert, Schränke montiert u.a.m.. Zulässig ist dies nur bedingt. Für den Einbau oder das Abstellen von Regalen oder Schränken ist zunächst die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Die Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, indem z.B. ein aufgestellter Schrank über Jahre hinweg geduldet wurde (z.B. Duldung über 30 Jahre hinweg: AG Köln - Az: 222 C 426/00).

Eine einmal erteilte Genehmigung kann ohne sachliche Gründe (z.B. Behinderung des Hausfriedens, Verletzung von Brandschutzbestimmungen oder bauordnungsrechtliche Regelungen) nicht widerrufen werden (zB. AG Bergisch Gladbach, 6.8.1993 - Az: 61 C 291/93). Enger wird dies vom OLG München gesehen: Werden Garderobenelemente im Treppenhaus angebracht, so liegt eine bauliche Veränderung vor (OLG München, 15.3.2006 - Az: 34 Wx 160/05). Diese Veränderung kann in einer Wohnungseigentumsanlage nur dann ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Garderobenelemente belästigen grundsätzlich nicht nur Mitmieter, sie behindern auch die Reinigung. Daher kommt es nicht darauf an, wo sich die Garderobenelemente befinden. In Konsequenz ist jegliches langfristige Abstellen von Gegenständen unzulässig - dies betrifft auch provisorische Schränke oder Regale.

Auch sonst ist zu beachten, dass der Mieter nicht befugt ist, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Diese Flächen dürfen nur zum Aufenthalt genutzt werden - und zwar anteilig. Dies bedeutet, dass die Bereiche auch von anderen Mietern in gleicher Weise genutzt werden können und dürfen (AG Münster, 31.7.2008 - Az: 38 C 1858/08).

Auch das Anbringen von Bildern ohne Genehmigung stellt eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar und ist daher nicht zulässig (AG Köln, 15.7.2011 - Az: 220 C 27/11).

Unzulässig ist es ebenfalls, Müll im Treppenhaus zwischenzulagern, bevor dieser entsorgt wird. Hierbei handelt es sich um keine angemessene Nutzung des Treppenhauses (OLG Düsseldorf - Az: 3 Wx 88/96).
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das Aufstellen von Möbeln im Treppenhaus ist nur bedingt zulässig und erfordert grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent durch langjährige Duldung entstehen (vgl. AG Köln, 22.04.2002 - Az: 222 C 426/00).
Eine einmal erteilte Erlaubnis kann nicht ohne sachlichen Grund widerrufen werden. Sachliche Gründe liegen beispielsweise bei einer Verletzung von Brandschutzbestimmungen, bauordnungsrechtlichen Regelungen oder einer Störung des Hausfriedens vor (vgl. AG Bergisch Gladbach, 06.08.1993 - Az: 61 C 291/93).
Nein, das Anbringen von Bildern ohne Genehmigung stellt eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar (vgl. AG Köln, 15.07.2011 - Az: 220 C 27/11).
Die Zwischenlagerung von Müll im Treppenhaus ist unzulässig, da es sich hierbei nicht um eine angemessene Nutzung des Gemeinschaftsbereichs handelt (vgl. OLG Düsseldorf - Az: 3 Wx 88/96).
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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