Waren Arbeiten und Kosten zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderlich, so sind diese vom Unfallschädiger zu erstatten. Dies betrifft auch die Kosten für eine Probefahrt und die Fahrzeugreinigung.
Stellen sich bei Zerlegung des Fahrzeuges während der Reparatur weitere Schäden heraus, so sind auch diese Kosten zu übernehmen - auch wenn diese um Gutachten ursprünglich nicht aufgenommen wurden (Werkstattrisiko).
Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die zur Überprüfung der Reparaturarbeiten ausgeführte Probefahrt gesondert abzurechnen. Eine Probefahrt zur Überprüfung einer unfallbedingten Schadenbeseitigung ist viel zeitaufwendiger als eine solche nach Service-Arbeiten. Insbesondere bei umfangreichen technischen Ausstattungsmerkmalen des Unfallfahrzeugs sind diese nach einem umfangreichen Schaden gründlich zu überprüfen.
Auch die Abrechnung der Reinigungskosten nach einer Lackierung ist angemessen, da selbst bei sorgfältiger Abdeckung nach der Lackierung kein Fahrzeug staubfrei ist.
Stellen sich bei Zerlegung des Fahrzeuges während der Reparatur weitere Schäden heraus, so sind auch diese Kosten zu übernehmen - auch wenn diese um Gutachten ursprünglich nicht aufgenommen wurden (Werkstattrisiko).
Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die zur Überprüfung der Reparaturarbeiten ausgeführte Probefahrt gesondert abzurechnen. Eine Probefahrt zur Überprüfung einer unfallbedingten Schadenbeseitigung ist viel zeitaufwendiger als eine solche nach Service-Arbeiten. Insbesondere bei umfangreichen technischen Ausstattungsmerkmalen des Unfallfahrzeugs sind diese nach einem umfangreichen Schaden gründlich zu überprüfen.
Auch die Abrechnung der Reinigungskosten nach einer Lackierung ist angemessen, da selbst bei sorgfältiger Abdeckung nach der Lackierung kein Fahrzeug staubfrei ist.
AG Hamburg-Blankenese, 14.11.2018 - Az: 533 C 56/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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