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Gebrauchtwagen: Beweis eines Sachmangels, wenn bestimmte Mangelsymptome wiederholt auftreten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die volle Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein positiv festgestellter Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

Für den Beweis der Mangelhaftigkeit genügt es aber nicht, wenn wie vorliegend die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen die vom Kläger behauptete Symptomatik bestätigt. Vielmehr bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch das der Käufer beweisen muss, dass die aufgetretene Symptomatik im Sinne einer Negativabweichung vom technischen Standard der Automobilindustrie auf einem Konstruktions-, Material- oder Fertigungsfehler beruht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Alfa Romeo Sportwagon.

Das Fahrzeug wurde am 26.02.2007 erstzugelassen und im Frühjahr 2012 von dem Beklagten bei einer Laufleistung von 69.800 km zum Verkauf angeboten.

Der Kläger, der das Fahrzeug als Privatperson nutzen wollte, unterzeichnete am 19.05.2012 die Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung. Der Barzahlungspreis belief sich auf 14.500,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 31.05. oder am 02.06.2012.

Am 04.08.2012 bemerkte der Kläger bei seiner Urlaubsrückkehr auf der Autobahn bei W, dass die Motorkontrollleuchte ansprang. Der Motor konnte nur noch bis maximal 80 km/h bewegt werden.

Am 06.08.2012 suchte der Kläger deshalb die Werkstatt des Beklagten auf und sprach dort mit dem Zeugen O. Der Zeuge nahm eine Auslesung des Fehlerspeichers vor und überprüfte visuell das Ansaugsystem, das Abgassystem und die sichtbaren Stecker.

Nach Darstellung des Klägers erhielt er das Fahrzeug am Nachmittag des 06.08.2012 wieder zurück. Er hat behauptet, dass sich am Nachmittag des 07.08.2012 die gleiche Problematik gezeigt habe, also erneut die Motorkontrollleuchte angegangen und das Notlaufprogramm aktiviert worden sei.

Daraufhin - so der Kläger - habe er den Alfa Romeo am 08.08.2012 erneut bei der Werkstatt des Beklagten vorgestellt. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wollen, sei aber nach 5 km wieder in die Werkstatt zurückgekehrt, weil wiederum unter Aufleuchten der Motorkontrollleuchte das Notlaufprogramm aktiviert worden sei. Er habe das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten zurückgebracht und nunmehr ein Ersatzfahrzeug bekommen, mit dem er nach Hause gefahren sei.

Nach Darstellung des Klägers habe er den Alfa Romeo dann am 09.08.2012 mit dem Bemerken zurückerhalten, die Einspritzdüse und vorsichtshalber erneut der Stecker seien gewechselt worden.

In den folgenden Monaten funktionierte das Fahrzeug fehlerfrei.

Nach Darstellung des Klägers trat jedoch am 13.10.2012 die vorherige Problematik erneut auf, d.h. die Kontrollleuchte und das Notlaufprogramm schalteten sich ein.

Der Kläger versuchte daraufhin, mit dem Zeugen O telefonisch Kontakt aufzunehmen, erreichte ihn aber nicht.

Mit dem noch am 13.10.2012 aufgesetzten Schreiben erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die vorangegangenen Nachbesserungsversuche gescheitert seien.

Nachdem der Beklagte auf das Rückabwicklungsverlangen nicht reagierte, hat der Kläger den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500,00 EUR rechtshängig gemacht und zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 899,40 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht für getätigte Aufwendungen verlangt.

Der Beklagte hat dagegen angeführt, dass er den Alfa Romeo lediglich einmal - am 06.08.2012 - mit der Beanstandung Motorkontrollleuchte/Notlaufprogramm vorgeführt bekommen und die Ursache erfolgreich behoben habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass die Beanstandung des Klägers auf einem Mangel beruhte. Die beschriebene Symptomatik könne ebenso gut damit zusammenhängen, dass z.B. ein Verschleiß vorliege, eine falsche Betankung mit Biodiesel oder ein Marderbiss.

Das Landgericht hat die Zeugin C und den Zeugen O vernommen und sodann den Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.920,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Alfa Romeo sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, weil der Kläger die Mangelhaftigkeit des Alfa Romeo als Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts bewiesen habe.

Aus der Vernehmung der Zeugin C habe sich ergeben, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 06.08. und 09.08.2012 insgesamt dreimal wegen derselben Mangelsymptomatik in der Werkstatt des Beklagten vorgeführt worden sei. Die Zeugin habe auch in allen drei Fällen miterlebt, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet und sich die Motorleistung verringert habe. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass es im Oktober 2012 zu demselben Mangelsymptom gekommen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beanstandete Symptomatik (Kontrollleuchte und Leistungsabfall) auch von einem Laien bekundet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen O sei nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem 06.-09.08.2012 lediglich eine Vorführung des Fahrzeugs in der Werkstatt gegeben habe. Vielmehr habe der Zeuge O seine Aussage korrigieren und einräumen müssen, dass es zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gekommen sei. Dagegen spreche auch nicht die Werkstattliste des Beklagten, in der verzeichnet sei, dass der Kläger in der Zeit vom 06. bis 08.08.2012 ein Ersatzfahrzeug erhalten habe.

Die aufgetretene Mangelsymptomatik könne auch nicht auf einen Bedienungsfehler im Sinne der Verwendung eines falschen Kraftstoffes zurückzuführen sein. Auch wenn der verwendete Dieselkraftstoff 7% Biodiesel enthalte, könne das dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil diese Beimischung handelsüblich sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten:

Die Rücktrittsvoraussetzungen lägen nicht vor. Denn dem Beklagten sei nicht dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt worden. Vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug nur einmal am 06.08.2012 vorgeführt. Dabei sei der Mangel dann sofort wieder aufgetreten. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er dann einige Monate lang nichts mehr von dem Kläger gehört.

Die vom Kläger gerügte Symptomatik habe eine komplexe Überprüfung geboten, so dass zwei Nachbesserungsversuche nicht ausreichend gewesen seien. Hier sei es so gewesen, dass der Kläger kurz vor Feierabend mit Mängelsymptomen vorstellig geworden sei, die ganz unterschiedliche Ursachen haben könnten. Ebenso gut könne es sich um einen „Fehlalarm“ gehandelt haben.

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Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
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Leipholz , Euskirchen

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki