Der sich aus der Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft § 1472 Abs. 3 BGB ergebende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung der Ehegatten steht dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Der Anspruch ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten (zur gesamten Hand) und geht auf Leistung an die beiden Ehegatten gemeinsam. Die Teilung findet erst im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens statt.
Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten.
Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB muss der übernehmende Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren Auseinandersetzung anrechnen lassen.
Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten.
Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB muss der übernehmende Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren Auseinandersetzung anrechnen lassen.
OLG Hamm, 26.11.2024 - Az: 11 UF 13/24
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.11UF13.24.00
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