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Haftet der Ehegatte für Schulden des Partners vor oder während der Ehe?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Es ist ein Irrtum, anzunehmen, dass mit Eheschließung grundsätzlich auch der Ehegatte mit seinem Vermögen für Schulden des anderen haftet.

Ob eine Haftung besteht oder nicht, hängt zunächst einmal vom gewählten Güterstand der Eheleute ab.

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist letztendlich eine Gütertrennung, wobei der in der Ehe beiderseits erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird. Es steht den Eheleuten jedoch frei, durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

Besteht der gesetzliche Güterstand, so bedeutet dies, dass ein Kredit, der vor der Ehe von einem Partner aufgenommen wurde auch weiterhin nur einen Schuldner gegenüber der Bank hat. Die Ehegatten haften also nicht gegenseitig für voreheliche Schulden. Dies bedeutet, dass sich der Kreditgeber nicht an den Ehegatten hinsichtlich der Kreditrückzahlung wenden oder gar direkt auf dessen Ersparnisse zurückgreifen kann.

Nimmt nun ein Ehegatte nach der Ehe einen Kredit auf, so gilt auch hier „der Kreditnehmer haftet alleine“.

Hinsichtlich von Bankkonten, Depots etc. kommt es entscheidend auf den Inhaber an. Ein anderes gilt jedoch für gemeinsame Vertragsabschlüsse sowie in Fällen der Schlüsselgewalt (Geschäfte des täglichen Lebens). In solchen Fällen haften beide Ehegatten jeweils in voller Höhe für die Vertragserfüllung.

Auch dann, wenn der Ehepartner als Bürge für den Kredit des Partners unterzeichnet hat, ergibt sich eine andere Situation: In diesem Fall ist der Bürge Mitschuldner und haftet für die Rückzahlung eines Kredites. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag sittenwidrig war. Dies kann dann der Fall sein, wenn die den Kredit gewährende Bank von dem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten des Kreditnehmers eine Bürgschaft verlangt.

Führen die Eheleute ein Oder-Konto unter gemeinsamen Namen, so sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Die Herkunft des Geldes ist unerheblich.

Gütertrennung

Die Gütertrennung stellt eine strikte Trennung des Vermögens dar - auch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt. Wird jedoch ein gemeinsamer Vertrag abgeschlossen, so gilt auch hier, dass beide Partner haften. Im Fall einer nicht sittenwidrigen Bürgschaft haftet der Bürge für den Kredit.

Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verschmolzen. Die gilt auch für die Schulden, unabhängig davon, welcher Ehegatte diese gemacht hat. Es haften somit beide Eheleute für Schulden - auch eingebrachte. Diese Haftung besteht solange, bis die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt ist.
Stand: 02.11.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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