Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Zugewinnausgleichsanspruch und der Auskunftsanspruch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informieren
Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde.

Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin.

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 4. Oktober 2014 die Ehe und zogen im November desselben Jahres nach Katar um. Am 17. September 2017 flog die Antragstellerin nach Deutschland und kehrte nicht mehr nach Katar zurück.

Mit dem Antragsgegner am 1. Oktober 2018 zugestelltem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Im Mai 2019 erteilte der Antragsgegner außergerichtlich Auskunft über den Bestand seines Vermögens am Tag der Eheschließung, am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und „am Stichtag der Trennung (17.09.2017)“, zu letzterem mit einem Betrag von 152.709,23 €. Die Antragstellerin hat hierauf gestützt einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig gemacht. Nachdem der Antragsgegner den Zeitpunkt der Trennung streitig gestellt hatte, hat sie die Zwischenfeststellung beantragt, dass die Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 erfolgt sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen. In der Folge hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten unter Anwendung katarischen Rechts geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Unterhaltsantrag der Antragstellerin abgewiesen und den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden güterrechtlichen Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich iHv 54.870,02 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 ausgegangen und hat dem Endvermögen des Antragsgegners (27.014,16 €) unter Zugrundelegung der Angaben in seiner Vermögensauskunft zum 17. September 2017 (152.709,23 €) und Anwendung der Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB illoyale Vermögensminderungen iHv 112.986,65 € hinzugerechnet.

Auf die gegen den Ausspruch über den Zugewinnausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 36.717,63 € gekürzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Folgesache Güterrecht erstrebt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant