Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenLiegen die Voraussetzungen sowohl der
Ehescheidung als auch der
Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Beide Ehegatten trifft eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, wenn sie rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen haben. Verfahrenskostenhilfe kann nur versagt werden, wenn ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Liegt die Eheschließung lange zurück, dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer fehlenden Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht überspannt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der am 18.07.1975 geborene Antragsteller und die am 16.10.1958 geborene Antragsgegnerin haben am 31.07.2000 vor dem Standesbeamten in Braunschweig die Ehe geschlossen. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller hatte zur Zeit der Heirat die syrische Staatsangehörigkeit.
Gegen die Beteiligten wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz geführt. Die Antragsgegnerin akzeptierte den in diesem Verfahren erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.06.2003, in dem ihr vorgeworfen wurde, am 11.08.2000, 15.10.2001 und 28.10.2002 dem Antragsteller vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich unrichtige Angaben gemacht zu haben, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu schaffen, Hilfe geleistet zu haben, indem sie erklärt habe, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl die Ehe am 31.07.2000 nur zum Schein eingegangen sei. Gegen die Antragsgegnerin wurde eine Gesamtgeldstraße von 70 Tagessätzen zu je 15,00 € verhängt, die sie erfüllt hat. Gegen den Antragsteller erging ebenfalls ein Strafbefehl. Auf seinen Einspruch wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 07.10.2004 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Auflage vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt.
Der Antragsteller beantragt die Scheidung der Ehe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13.06.2016 ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.09.2016 beantragt sie, die Ehe der Beteiligten gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufzuheben. Sie behauptet, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden, eine Lebensgemeinschaft habe nie bestanden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.