Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungEin ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die spätere Ehe der Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe entzogen wurde. Ein solcher Nachteil kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß
§ 1578 b BGB ausschließen, selbst wenn die spätere Ehe kinderlos war und nur von kurzer Dauer.
Nach § 313 BGB ist eine Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nur zulässig, wenn sich die Geschäftsgrundlage wesentlich verändert hat. Maßgeblich ist, ob die Parteien bei Kenntnis der geänderten Umstände den Vergleich in gleicher Form geschlossen hätten. Liegt keine wesentliche Veränderung vor, bleibt der titulierte Unterhaltsanspruch bestehen.
Eine solche Veränderung konnte im vorliegenden Fall weder hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien noch im Hinblick auf die Änderung des Unterhaltsrechts festgestellt werden. Die Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch Altersunterhalt zu befristen, doch setzt dies eine umfassende Billigkeitsabwägung voraus. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob durch die Ehe ehebedingte Nachteile eingetreten sind.
Ein ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Berechtigte durch die Eheschließung einen bereits bestehenden Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe verloren hat. Nach altem Ehegesetz (§ 58 EheG) war der frühere Ehemann verpflichtet, den angemessenen
Unterhalt dauerhaft zu gewähren. Dieser Anspruch entfiel mit der Wiederheirat kraft Gesetzes (§ 67 EheG). Da im damaligen Recht ein
Versorgungsausgleich nicht vorgesehen war, führte der Wegfall des ersten Unterhaltsanspruchs zu einer dauerhaften Versorgungslücke. Diese fortwirkende Beeinträchtigung ist ehebedingt, weil sie ursächlich durch die spätere Ehe herbeigeführt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher ehebedingter Nachteil einer Befristung regelmäßig entgegensteht (BGH, 14.10.2009 - Az:
XII ZR 146/08). Nur ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn besondere Umstände eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Solche Umstände lagen hier nicht vor.
Auch eine Herabsetzung des Unterhalts kam nicht in Betracht. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Herabsetzung haben sich seit Abschluss des letzten Vergleichs nicht wesentlich verändert. Bereits das Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 ermöglichte eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf (
§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB). Zwar wurde die Herabsetzungsmöglichkeit durch die Reform 2008 erweitert, sie betrifft aber vor allem Fälle mit gemeinsamer Kinderbetreuung. Bei einer kinderlosen Ehe von kurzer Dauer bestehen keine erheblich veränderten Voraussetzungen, die eine Anpassung der Unterhaltshöhe rechtfertigen könnten.
Schließlich war das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortdauer des titulierten Anspruchs gemäß § 36 EGZPO schutzwürdig. Alter, Krankheit und eingeschränkte Anpassungsfähigkeit an veränderte Lebensverhältnisse begründen ein besonderes Schutzinteresse. Dieses überwiegt das Interesse des Verpflichteten, nach langjähriger Zahlung von der Unterhaltspflicht entbunden zu werden.