Eine durch ein syrisches Scharia-Gericht auf eine Feststellungsklage über das Bestehen einer Ehe hin ausgesprochene „Eheschließungsbestätigung“, die gegenüber der syrischen Verwaltung als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden kann, insbesondere um dann eine Eheregistrierung zu erwirken, stellt grundsätzlich eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des
§ 107 Abs. 1 FamFG dar.
Liegen keine Hinweise vor, dass es sich in Wahrheit um eine Inlandstrauung gehandelt haben könnte, die durch die „Eheschließungsbestätigung“ des Scharia-Gerichts verdeckt werden sollte, steht der Anerkennung nicht eine Umgehung von Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB entgegen.
Die Reichweite und konkreten Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 107 FamFG, diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Rechtsanwender.