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Elternrecht endet bei Schulverweigerung: Hausunterricht kann Kindeswohl gefährden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die beharrliche Weigerung, Kinder der allgemeinen Schulpflicht zuzuführen, kann einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen und Maßnahmen nach §§ 16661666 a BGB rechtfertigen. Eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn Eltern ihre Kinder dauerhaft vom Besuch öffentlicher oder anerkannter Ersatzschulen ausschließen, um sie stattdessen im häuslichen Unterricht selbst zu unterrichten.

Nach der gesetzlichen Wertung des § 41 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 LV NRW obliegt Eltern die Pflicht, ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Diese Pflicht konkretisiert den staatlichen Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 GG und dient zugleich dem Schutz des Kindeswohls. Die Schulpflicht bezweckt nicht allein die Wissensvermittlung, sondern auch die Förderung sozialer Kompetenzen, Toleranz und Integrationsfähigkeit in einer pluralistischen Gesellschaft. Eine dauerhafte häusliche Unterrichtung widerspricht diesem Erziehungsziel, weil sie Kinder von sozialen Lernprozessen ausschließt, die für ihre persönliche und gesellschaftliche Entwicklung wesentlich sind.

Ein Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist durch das Wächteramt des Staates gerechtfertigt, wenn die elterliche Erziehung das Kindeswohl gefährdet. Die staatliche Pflicht zur Intervention entsteht insbesondere dann, wenn Eltern ihren Kindern eine angemessene schulische Bildung und soziale Integration verwehren. Ein solcher Missbrauch elterlicher Sorge liegt in der beharrlichen Schulverweigerung vor. Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB – etwa die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Schulangelegenheiten – sind geeignet und verhältnismäßig, um die Schulpflicht durchzusetzen und eine weitere Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge ist rechtlich zulässig, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.

Die Bestellung eines Pflegers mit dem Auftrag, die Schulpflicht durchzusetzen, stellt ein wirksames Instrument dar, um die Teilnahme an schulischer Bildung sicherzustellen. Ein solcher Pfleger muss jedoch fachlich und persönlich geeignet sein, den Schulbesuch tatsächlich zu gewährleisten. Wird ein Pfleger eingesetzt, der durch sein eigenes Verhalten die Schulverweigerung faktisch unterstützt oder begünstigt, ist seine Bestellung rechtsfehlerhaft.

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