Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG genannten Merkmals voraus. Wird die Ausreise ausschließlich aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen begründet, liegt kein flüchtlingsschutzrelevantes Verfolgungsschicksal vor. Eine Asthmaerkrankung und der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG erfordert das Vorliegen eines ernsthaften Schadens, insbesondere einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Eine solche Gefährdung ist nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn weder konkrete Anhaltspunkte für eine staatliche oder gesellschaftliche Verfolgung noch objektive Hinweise auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen bestehen. Eine Asylantragstellung im Ausland begründet in Jordanien keine staatlichen Repressionen; entsprechende Erkenntnisse belegen keine systematische Verfolgung rückkehrender Antragsteller (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation Jordanien v. 27.07.2022).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus. Eine Asthmaerkrankung erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Maßgeblich ist, ob eine notwendige Behandlung verfügbar und zugänglich ist. Nach der Erkenntnislage bestehen in Jordanien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für Atemwegserkrankungen; auch eine familiäre Unterstützung kann zur Sicherung der Versorgung beitragen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus. Eine Asthmaerkrankung erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Maßgeblich ist, ob eine notwendige Behandlung verfügbar und zugänglich ist. Nach der Erkenntnislage bestehen in Jordanien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für Atemwegserkrankungen; auch eine familiäre Unterstützung kann zur Sicherung der Versorgung beitragen.
Auch die Anordnung der Abschiebung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate entsprechen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und sind ermessensfehlerfrei, sofern keine besonderen entgegenstehenden Belange vorliegen (vgl. BVerwG, 07.09.2021 – Az: 1 C 47.20).