Eine Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig, wenn feststeht, dass die Rückführung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Zuständig ist der Mitgliedstaat, der ein noch gültiges Visum erteilt oder in dem erstmals ein Asylgesuch gestellt wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO muss fristgerecht erfolgen. Eine Überstellung setzt voraus, dass keine systemischen Mängel im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen des zuständigen Staates bestehen. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird vermutet, dass die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Grundrechtecharta einhalten. Nur bei gravierenden, strukturellen Defiziten, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich machen, ist eine Überstellung unzulässig.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist regelmäßig fünf Jahre nicht überschreiten. Die Dauer ist nach Ermessen festzulegen und hat die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Maßgeblich sind Zweck und Gewicht der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die schutzwürdigen Belange des Betroffenen. Diese ergeben sich insbesondere aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh.
Eine Befristung auf die Höchstdauer von fünf Jahren ist nur zulässig, wenn konkrete Umstände eine erhöhte Gefahrenabwehr oder generalpräventive Erwägungen rechtfertigen. Fehlen nachvollziehbare Ermessenserwägungen, ist die Entscheidung rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 07.09.2021 - Az: 1 C 47/20) ist in Fällen ohne Besonderheiten regelmäßig eine Frist von 30 Monaten angemessen.
Systemische Mängel im niederländischen Asylsystem oder unzumutbare Aufnahmebedingungen liegen nach der aktuellen unionsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor. Eine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ist in der Regel auszuschließen, da Asylsuchende und Schutzberechtigte Zugang zu Unterbringung, Versorgung und medizinischer Betreuung haben.
Ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO besteht nur bei außergewöhnlichen humanitären Umständen, die eine atypische Fallgestaltung begründen. Familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Angehörigen genügen hierfür regelmäßig nicht.