Ein Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG ist nur dann zulässig, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die geltend gemachte exilpolitische Betätigung nach der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Verfolgungsgefahr im Herkunftsland begründet.
Die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens setzt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Dabei sind auch solche Umstände erfasst, die bereits vor Abschluss des früheren Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden, sofern er ohne grobes Verschulden außerstande war, diese Gründe früher vorzubringen (vgl. EuGH, 09.09.2021 - Az: C-18/20). Die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG findet im Rahmen von Folgeanträgen keine Anwendung, da sie gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie verstößt.
Eine Gruppenverfolgung der ethnischen Gruppe der Amharen in Äthiopien ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen. Weder existiert ein gegen Amharen gerichtetes staatliches Verfolgungsprogramm noch lässt sich eine Verfolgungsdichte annehmen, die eine Gruppenverfolgung begründen würde.
Die Amharen stellen mit etwa 27 Prozent einen erheblichen Anteil der äthiopischen Bevölkerung dar. Eine nach ethnischer Zugehörigkeit diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Amharisch fungiert weiterhin als Sprache der Bundesregierung, wobei seit März 2020 vier zusätzliche Arbeitssprachen eingeführt wurden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der Fano-Miliz und den äthiopischen Streitkräften in der Amhara-Region führt zwar zu Beeinträchtigungen der dortigen Bevölkerung, jedoch zielt die äthiopische Regierung nicht darauf ab, gegen die amharische Bevölkerungsgruppe als solche vorzugehen. Die Betroffenheit von Amharen ist vielmehr als Reflex des Konflikts mit den Fano-Milizen einzuordnen. Die Fano rekrutieren hauptsächlich unter der amharischen Bevölkerung, was die mittelbare Betroffenheit ohne eine systematische Verfolgung aufgrund der Volkszugehörigkeit erklärt (vgl. VG Frankfurt/Main, 12.03.2025 - Az: 5 K 4412/24.F.A).
Seit dem politischen Umbruch in Äthiopien im Frühjahr 2018 kann nicht mehr angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind. Dies gilt selbst für eine herausgehobene exilpolitische Betätigung, sofern nicht ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliegt.
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