Nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bestimmten Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat über, in dem sich die betroffene Person aufhält. Eine zuvor ergangene Unzulässigkeitsentscheidung verliert in diesem Fall ihre rechtliche Grundlage.
Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts richten sich nach § 51 VwVfG. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt auf Antrag wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, die neuen Umstände bereits im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Ein Wiederaufgreifensgrund liegt vor, wenn die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf den aufnehmenden Staat übergeht. Mit dem Fristablauf ändert sich die Sachlage in rechtserheblicher Weise, da die Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entfällt. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist in diesem Fall unmittelbar nach § 51 VwVfG zu prüfen; eine Verweisung auf die Regelung des § 71 AsylG über Folgeanträge scheidet aus, wenn bislang keine materielle Entscheidung über das Schutzbegehren ergangen ist (vgl. BVerwG, 17.08.2021 - Az: 1 C 55.20).
Die Überstellungsfrist beginnt mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Sie beträgt grundsätzlich sechs Monate und kann nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Nach Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes ein.
Eine Unterbrechung oder Hemmung der Überstellungsfrist ist nur in den Fällen vorgesehen, in denen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO eingelegt wird. Dies setzt voraus, dass gegen die Überstellungsentscheidung fristgerecht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entfaltet keine solche Wirkung und unterbricht die Überstellungsfrist nicht (vgl. BVerwG, 27.04.2016 - Az: 1 C 22.15; BVerwG, 17.08.2021 - Az: 1 C 26.20; VG Ansbach, 13.12.2021 - Az: AN 18 K 20.50110).
Mit Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren ipso iure auf den Mitgliedstaat über, in dem sich die betroffene Person aufhält. Die zuvor ergangene Unzulässigkeitsentscheidung sowie die darauf bezogenen Anordnungen verlieren ihre rechtliche Wirksamkeit. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das Asylverfahren nach § 51 VwVfG wiederaufzugreifen und im nationalen Verfahren fortzuführen.
Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts richten sich nach § 51 VwVfG. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt auf Antrag wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, die neuen Umstände bereits im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Ein Wiederaufgreifensgrund liegt vor, wenn die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf den aufnehmenden Staat übergeht. Mit dem Fristablauf ändert sich die Sachlage in rechtserheblicher Weise, da die Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entfällt. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist in diesem Fall unmittelbar nach § 51 VwVfG zu prüfen; eine Verweisung auf die Regelung des § 71 AsylG über Folgeanträge scheidet aus, wenn bislang keine materielle Entscheidung über das Schutzbegehren ergangen ist (vgl. BVerwG, 17.08.2021 - Az: 1 C 55.20).
Die Überstellungsfrist beginnt mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Sie beträgt grundsätzlich sechs Monate und kann nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Nach Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes ein.
Eine Unterbrechung oder Hemmung der Überstellungsfrist ist nur in den Fällen vorgesehen, in denen ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO eingelegt wird. Dies setzt voraus, dass gegen die Überstellungsentscheidung fristgerecht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entfaltet keine solche Wirkung und unterbricht die Überstellungsfrist nicht (vgl. BVerwG, 27.04.2016 - Az: 1 C 22.15; BVerwG, 17.08.2021 - Az: 1 C 26.20; VG Ansbach, 13.12.2021 - Az: AN 18 K 20.50110).
Mit Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren ipso iure auf den Mitgliedstaat über, in dem sich die betroffene Person aufhält. Die zuvor ergangene Unzulässigkeitsentscheidung sowie die darauf bezogenen Anordnungen verlieren ihre rechtliche Wirksamkeit. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das Asylverfahren nach § 51 VwVfG wiederaufzugreifen und im nationalen Verfahren fortzuführen.
VG München, 24.10.2024 - Az: M 19 K 23.50110
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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