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Nicht jeder syrische Staatsangehörige hat Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nicht jede syrische Staatsangehörige oder jeder syrische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes in Deutschland. Ob ein Anspruch besteht, hängt vielmehr von den konkreten individuellen Umständen ab, insbesondere davon, ob im Herkunftsgebiet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung oder eine erhebliche Gefahr durch willkürliche Gewalt besteht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger stammt aus dem Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien. Dieses unterliegt der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). In Syrien leben noch die Eltern, drei Geschwister und die Ehefrau des Klägers. Dieser stellte im Oktober 2023 in Deutschland einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im April 2025 abgelehnt wurde. Das Bundesamt drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Situation in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert habe. Vor dem Sturz des Assad-Regimes hatte das Bundesamt syrischen Staatsangehörigen fast ausnahmslos einen Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger erhob gegen die ablehnende Entscheidung im Mai 2025 Klage.

Die Klage hatte vor dem VG Köln keinen Erfolg.

Dem Kläger droht keine Verfolgung durch das Assad-Regime, weil dieses inzwischen als Verfolgungsakteur ausscheidet. Auch eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung in Damaskus oder durch DAANES droht dem Kläger nicht. Er ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden.

Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt kann er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in existentielle Not geraten würde. Denn im Fall eines längeren Aufenthalts ist eine Erhöhung seines Erwerbseinkommens möglich. Die wirtschaftlichen Aussichten für Syrien sind mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebensmittelpreisen eher positiv einzuschätzen.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen beantragen.


VG Köln, 03.09.2025 - Az: 27 K 4231/25.A

Quelle: PM des VG Köln

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