Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes besteht ein Anspruch auf internationalen Schutz nur bei Vorliegen einer individuellen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 3 ff. AsylG. Diskriminierungen oder Benachteiligungen, die nicht das erforderliche Maß an Eingriffsintensität erreichen, begründen keinen Schutzstatus. Eine bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe genügt hierfür nicht.
Eine Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im Herkunftsstaat eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, die über allgemeine Risiken hinausgeht. Allgemeine politische Spannungen, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gesellschaftliche Diskriminierungen begründen kein individuelles Abschiebungshindernis.
Hinsichtlich der Anordnung einer Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes maßgeblich. Danach ist vor Erlass einer solchen Entscheidung zu prüfen, ob dem Kindeswohl, bestehenden familiären Bindungen oder dem Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers Belang zukommt. Diese Prüfung dient der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und gewährleistet, dass Rückführungsentscheidungen im Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen (vgl. EuGH, 14.01.2021 - Az: C-441/19; EuGH, 08.05.2018 - Az: C-82/16).
Liegen enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet vor, kann eine Abschiebung unzulässig sein, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann und eine vorübergehende Trennung unzumutbar erscheint. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie kann in solchen Fällen gegenüber migrationspolitischen Belangen überwiegen (vgl. BVerfG, 02.11.2023 - Az: 2 BvR 441/23). Eine Verweisung auf das Visumverfahren ist unzulässig, wenn eine Wiederherstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat oder durch ein Nachzugsverfahren tatsächlich nicht gewährleistet wäre.
Wird eine Abschiebungsandrohung aufgehoben, entfällt zugleich die Grundlage für ein daran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG. Nach § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG hängt dessen Rechtmäßigkeit von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Rückkehrentscheidung ab. Fehlt es hieran, kann ein Einreiseverbot nicht aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, 16.02.2022 - Az: 1 C 6.21; EuGH, 03.06.2021 - Az: C-546/19).