Stellen Ausländer einen Asylantrag, der sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe stützt, kann dieser gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugleich die Abschiebung in den Herkunftsstaat an, sofern weder Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz noch nationale Abschiebungsverbote vorliegen.
Im gerichtlichen Eilverfahren ist maßgeblich zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen. Dabei ist nicht der materielle Asylanspruch als solcher Streitgegenstand, sondern die Abschiebungsandrohung. Ernstliche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts einer rechtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhält.
Im vorliegenden Fall ergaben sich aus dem Vortrag der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung oder eine Bedrohung im Sinne von § 3 AsylG. Vielmehr hatten sie das Heimatland allein aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verlassen. Auch Hinweise auf eine individuelle Gefährdung nach Rückkehr waren nicht ersichtlich. Insbesondere ergab sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass Asylbewerber nach ihrer Rückkehr nach Venezuela einer systematischen Verfolgung oder Inhaftierung ausgesetzt wären.
Auch die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lagen nicht vor. Zwar ist die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Venezuela schwierig, sie erreicht jedoch nicht das Niveau einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine existenzielle Gefährdung einzelner Rückkehrer, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Sperrwirkung begründen könnte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Abschiebungsandrohung sowie das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot waren daher rechtmäßig. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung blieb ohne Erfolg.