Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird. Dazu muss der Schutzsuchende ein konsistentes, widerspruchsfreies und detailreiches Vorbringen leisten, das die innere Überzeugung des Gerichts von der behaupteten Verfolgungsgefahr trägt.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Verfolgung. Erforderlich ist vielmehr die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit des Vortrags. Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis zwar nicht unerfüllbar sein, gleichwohl muss das Vorbringen nachvollziehbar und erlebnisfundiert erscheinen (vgl. BVerfG, 03.04.2020 – Az: 2 BvR 1838/15; BVerwG, 16.04.1985 – Az: 9 C 109/85). Widersprüche, Detailarmut oder ein gesteigerter Vortrag im Verfahrensverlauf können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen (vgl. BVerwG, 20.05.1992 – Az: 9 B 295.91; VGH Bayern, 19.04.2021 – Az: 11 B 19.30575).
Die sexuelle Identität zählt zu den inneren Tatsachen, deren Feststellung besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt. Die Entdeckung und Annahme einer homosexuellen Orientierung in einem repressiven Umfeld wie Uganda ist regelmäßig ein Prozess, der mit inneren Konflikten und Abweichungen von gesellschaftlichen Normen verbunden ist. Dieser Prozess erschöpft sich nicht im bloßen Erkennen der eigenen Orientierung, sondern setzt eine bewusste Distanzierung von traditionellen Wertvorstellungen voraus. Ein substantiierter und in sich stimmiger Vortrag hierzu ist unverzichtbar.
Eine Anbindung an Organisationen, die homosexuelle Menschen beraten oder betreuen, ersetzt nicht die erforderliche persönliche Darlegung der eigenen Veranlagung. Der Schutzsuchende bleibt verpflichtet, seine Identität und den damit verbundenen individuellen Lebensweg nachvollziehbar darzustellen.
Da das Gericht im konkreten Verfahren nicht zu der Überzeugung gelangte, dass eine homosexuelle Orientierung tatsächlich glaubhaft gemacht wurde, konnte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht zuerkannt werden.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lagen ebenfalls nicht vor. Auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestanden keine rechtlichen Bedenken.