Ein
Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lebensverhältnisse in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat den in Deutschland gewährten Standards entsprechen. Die Unzulässigkeitsentscheidung setzt voraus, dass das Asylsystem des anderen Mitgliedstaats keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen.
Das gemeinsame europäische Asylsystem beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, 21.11.2011 - Az: C-411/10 und C-493/10). Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern und Schutzberechtigten in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung kann nur durch außergewöhnliche Umstände widerlegt werden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird erst dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Rückführung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, 18.08.2017 - Az: 2 BvR 424/17).
Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Es genügt nicht, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU entsprechen. Eine Überstellung ist nur dann unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung implizieren (vgl. EuGH, 19.03.2019 - Az: C-297/17 u.a.). Der geringste Verstoß gegen europäische Asylrechtsregelungen genügt nicht, um eine Überstellung zu vereiteln.
Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nach Art. 4 der Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese Situation müsste es der Person unmöglich machen, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen - insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden - und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, 19.03.2019 - Az: C-297/17 u.a.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen für sich genommen nicht aus.
Bei der Bewertung der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge im Zielstaat der Abschiebung ist allein maßgeblich, ob eine im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Staates, in dem ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, ungleiche Behandlung vorliegt. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU besteht lediglich ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Unerheblich ist deshalb, ob die im betreffenden Staat gewährten Leistungen deutlich niedriger ausfallen als diejenigen, die in Deutschland Schutzberechtigten gewährt werden (vgl. EuGH, 19.03.2019 - Az: C-297/17 u.a.).
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