Der rechtliche Prüfungsmaßstab für die Berufungszulassung im Asylprozess richtet sich nach § 78 Abs. 3 und 4 AsylG. Für eine zulässige Berufungszulassung sind die dort genannten Gründe substantiiert darzulegen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die angegriffene Entscheidung qualifizierte die Klage wegen nicht gewahrter Klagefrist als unzulässig (§ 74 Abs. 1 AsylG). Ergänzend enthält sie Ausführungen zur Begründetheit, obwohl ein Prozessurteil ergeht. Eine solche Verbindung von Prozessurteil und Sachprüfung stellt nach der einschlägigen Rechtsprechung einen Verfahrensfehler dar. Ein Berufungszulassungsgrund lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, da § 78 Abs. 3 AsylG einen solchen Fehler nicht erfasst. Im Asylprozess kann dieser Verfahrensfehler nur dann berücksichtigt werden, wenn er als Zulassungsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird. Eine entsprechende Rüge lag nicht vor.
Die Prüfung der geltend gemachten Gehörsverstöße im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit blieb ohne Erfolg. Eine Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass konkret bezeichnet wird, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen worden sein sollen. Dies erfolgte nicht. Darüber hinaus genügen pauschale Hinweise auf eine unzureichende Berücksichtigung einzelner Angaben den Anforderungen nicht.
Die Nichtladung eines Zeugen begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellen keinen eigenständigen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Das Unterlassen einer Zeugenladung kann nur dann ein Gehörsproblem erzeugen, wenn ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt wurde und rechtswidrig übergangen worden wäre. Ein solcher Beweisantrag lag nicht vor.
Beanstandungen der Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Die Beweiswürdigung betrifft grundsätzlich das materielle Recht und ist nur in Ausnahmefällen verfahrensrechtlich relevant. Ein Gehörsverstoß setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen unbeachtet bleibt oder aktenwidrige Annahmen getroffen werden. Solche Voraussetzungen waren weder dargelegt noch ersichtlich. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung konnten die Zulassung nicht tragen, da § 78 Abs. 3 AsylG diesen Zulassungsgrund nicht kennt.
Die weiteren Rügen, die sich gegen die dem Prozessurteil beigegebene Sachprüfung richteten, konnten nicht berücksichtigt werden. Begründen die Erwägungen zur Unzulässigkeit das Prozessurteil, gelten die inhaltlichen Ausführungen zur Begründetheit als „nicht geschrieben“. Dies folgt aus der Rechtsprechung (BVerwG, 14.12.2018 - Az: 6 B 133.18). Sie entfalten keine Rechtskraft und können nicht Grundlage von Berufungszulassungsgründen sein. Zulassungsanträge, die sich gegen diesen Teil richten, gehen deshalb ins Leere.