Homosexuellen Personen droht in der Russischen Föderation, abgesehen vom Nordkaukasus, wegen ihrer Homosexualität trotz schwieriger Bedingungen keine Gruppenverfolgung durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Wer geltend macht, von seinem Heimatstaat aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG an einer staatlich anerkannten Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gehindert worden zu sein, bleibt darauf angewiesen, die Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung aus eigenem Recht zu erstreiten.
Wer geltend macht, von seinem Heimatstaat aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG an einer staatlich anerkannten Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gehindert worden zu sein, bleibt darauf angewiesen, die Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung aus eigenem Recht zu erstreiten.
VGH Bayern, 19.04.2021 - Az: 11 B 19.30575
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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