Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG greift, wenn einem vollziehbar ausreisepflichtigen Leistungsberechtigten bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht. Die Vorschrift setzt voraus, dass die ausländische Person unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG fällt, also vollziehbar ausreisepflichtig ist und weder über eine Duldung noch über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Der internationale Schutz muss fortbestehen; Anhaltspunkte für eine Aberkennung oder Beendigung nach Art. 14, 19 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) dürfen nicht vorliegen.
Vorliegend war dem Antragsteller für den Zeitraum vom 28.03.2024 bis 27.03.2027 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Nach Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland als unzulässig und erfolglosem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung war er seit 17.01.2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Die griechische Migrationsbehörde hatte seine Rückkehr akzeptiert. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses vor.
§ 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG verpflichtet die Behörde, den Betroffenen sowohl über die Erbringung von Überbrückungsleistungen und deren Inhalt als auch über die Möglichkeit zu unterrichten, in Härtefällen Leistungen über zwei Wochen hinaus zu erhalten. Diese Unterrichtung muss vor der Leistungseinstellung erfolgen. Die Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG werden für höchstens zwei Wochen als Sachleistungen im Umfang der Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG erbracht. Sie umfassen damit Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG.
Die zweiwöchige Überbrückungszeit soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Ausreise zu organisieren. Sie trägt der verfassungsrechtlichen Verpflichtung Rechnung, auch bei grundsätzlichem Leistungsausschluss eine Mindestversorgung sicherzustellen. Die Gewährung als Sachleistungen entspricht dem Regelungszweck, Anreize für eine freiwillige Ausreise zu setzen.
Vorliegend war dem Antragsteller für den Zeitraum vom 28.03.2024 bis 27.03.2027 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Nach Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland als unzulässig und erfolglosem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung war er seit 17.01.2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Die griechische Migrationsbehörde hatte seine Rückkehr akzeptiert. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses vor.
§ 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG verpflichtet die Behörde, den Betroffenen sowohl über die Erbringung von Überbrückungsleistungen und deren Inhalt als auch über die Möglichkeit zu unterrichten, in Härtefällen Leistungen über zwei Wochen hinaus zu erhalten. Diese Unterrichtung muss vor der Leistungseinstellung erfolgen. Die Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG werden für höchstens zwei Wochen als Sachleistungen im Umfang der Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG erbracht. Sie umfassen damit Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG.
Die zweiwöchige Überbrückungszeit soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Ausreise zu organisieren. Sie trägt der verfassungsrechtlichen Verpflichtung Rechnung, auch bei grundsätzlichem Leistungsausschluss eine Mindestversorgung sicherzustellen. Die Gewährung als Sachleistungen entspricht dem Regelungszweck, Anreize für eine freiwillige Ausreise zu setzen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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