Versäumt eine Passbehörde, nach dem Wiederauffinden eines als verloren gemeldeten Reisepasses die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und dadurch die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen, haftet die Gemeinde als Dienstherrin nach Amtshaftungsgrundsätzen für sämtliche infolgedessen entstandenen Schäden - einschließlich des bereits vor der Amtspflichtverletzung gezahlten Reisepreises für eine wegen der fortbestehenden Ausschreibung gescheiterte Auslandsreise.
Vorliegend war aufgrund der unterbliebenen Löschung im INPOL- und Schengener Informationssystem zunächst die Beantragung einer ESTA-Einreisegenehmigung für einen Transitaufenthalt in den USA gescheitert und in der Folge die Einreise nach Neuseeland verweigert worden.
Maßgeblich ist dabei, ob der Passinhaber auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen durfte. Da der Reisepass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Reise gebucht und der Reisepreis gezahlt wurde, noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben war, bildete er eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die getätigten Aufwendungen. Der Kläger durfte also darauf vertrauen, mit diesem Dokument reisen zu können. Der Vermögensschutz des Amtshaftungsrechts erfasst demnach auch die vor der Pflichtverletzung geleisteten Zahlungen für die Reise, soweit diese infolge der Amtspflichtverletzung ihren Zweck verfehlt haben.
Der Ersatzanspruch umfasst im Ergebnis den gezahlten Reisepreis sowie die Kosten für die notwendig gewordene Umbuchung des Hinflugs - beides als unmittelbare Vermögensschäden, die auf der Amtspflichtverletzung beruhen.
Amtspflichten der Passbehörde bei Wiederauffinden eines verlorenen Reisepasses
Nach der Passverwaltungsvorschrift obliegt der zuständigen Passbehörde bei Verlustmeldung eines Reisepasses nicht nur die Eintragung im Passregister, sondern auch die unverzügliche Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle, damit diese ihrerseits eine Ausschreibung im INPOL-Fahndungssystem sowie im Schengener Informationssystem veranlassen kann. Wird der Pass wiedergefunden und der Behörde dies mitgeteilt, trifft sie spiegelbildlich die Pflicht, diese Löschung gegenüber der Polizei zu initiieren. Diese Amtspflicht besteht nicht allein im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im individuellen Interesse des Passinhabers: Die Löschung der Fahndungsausschreibung soll die durch die Ausschreibung beeinträchtigten Funktionen des Reisepasses als anerkanntes Reisedokument möglichst vollständig wiederherstellen.Amtspflichtverletzung und Grund für die gescheiterte Einreise
Unterbleibt die Weiterleitung der Wiederauffindungsmeldung an die Polizeidienststelle, liegt eine fahrlässige Verletzung dieser drittschützenden Amtspflicht vor. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einem daraus folgenden Schaden - etwa der Verweigerung einer Einreisegenehmigung im Ausland - ist dann gegeben, wenn die fortbestehende Fahndungsausschreibung ursächlich dafür war, dass dem Passinhaber im Zielland oder einem Transitland die Einreise verweigert wurde.Vorliegend war aufgrund der unterbliebenen Löschung im INPOL- und Schengener Informationssystem zunächst die Beantragung einer ESTA-Einreisegenehmigung für einen Transitaufenthalt in den USA gescheitert und in der Folge die Einreise nach Neuseeland verweigert worden.
Sind „frustrierte Aufwendungen“ nach Amtshaftungsrecht erstattungsfähig?
Strittig war vorliegend die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die bereits vor der Amtspflichtverletzung getätigt wurden und infolge des Behördenversäumnisses ihren Zweck nicht mehr erfüllen konnten - sogenannte „frustrierte Aufwendungen“. Das Berufungsgericht hatte insoweit einen Ersatzanspruch abgelehnt. Der BGH tritt dieser Auffassung entgegen: Auch Aufwendungen, die zeitlich vor der Amtspflichtverletzung entstanden sind, können vom Schutzbereich des Amtshaftungsrechts erfasst sein, wenn der Geschädigte berechtigterweise auf eine bestimmte Verlässlichkeitsgrundlage vertraut hat.Maßgeblich ist dabei, ob der Passinhaber auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen durfte. Da der Reisepass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Reise gebucht und der Reisepreis gezahlt wurde, noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben war, bildete er eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die getätigten Aufwendungen. Der Kläger durfte also darauf vertrauen, mit diesem Dokument reisen zu können. Der Vermögensschutz des Amtshaftungsrechts erfasst demnach auch die vor der Pflichtverletzung geleisteten Zahlungen für die Reise, soweit diese infolge der Amtspflichtverletzung ihren Zweck verfehlt haben.
Der Ersatzanspruch umfasst im Ergebnis den gezahlten Reisepreis sowie die Kosten für die notwendig gewordene Umbuchung des Hinflugs - beides als unmittelbare Vermögensschäden, die auf der Amtspflichtverletzung beruhen.
Drittschutz der passverwaltungsrechtlichen Normen
Für die Begründung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist entscheidend, dass die verletzte Amtspflicht zumindest auch dem Schutz des Geschädigten als individuellem Dritten dient. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Polizei über das Wiederauffinden eines Reisepasses ist nicht allein im öffentlichen Interesse an der Integrität des Fahndungssystems angeordnet, sondern schützt gerade den Passinhaber in seinem Interesse an einem funktionierenden Reisedokument. Damit ist das Erfordernis des Drittschutzes erfüllt, das Voraussetzung für jeden Amtshaftungsanspruch ist.
BGH, 11.06.2026 - Az: III ZR 179/25
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