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Ist das Reisebüro kein Vermittler, sondern Vertragspartner, haftet es bei Flugausfall

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verkauft ein Reisebüro eine Flugreise zu einem eigenkalkulierten Gesamtpreis, ohne dass der Kunde den ursprünglichen Preis des Leistungsträgers erkennen kann, liegt kein Vermittlungsgeschäft, sondern ein Eigengeschäft des Reisebüros vor. Fällt der Flug aus, kann der Kunde nach einem zumindest konkludent erklärten Rücktritt vom Reisebüro selbst die Rückzahlung des Reisepreises verlangen, unabhängig davon, ob dieses den Preis von seinem Vorlieferanten erstattet erhält.

Abgrenzung von Vermittlungsgeschäft und Eigengeschäft des Reisebüros

Für die Einordnung eines Reisebürogeschäfts als bloße Vermittlung oder als Eigengeschäft ist entscheidend, ob zwischen der vom Reisebüro eingekauften Leistung und dem dem Kunden in Rechnung gestellten Preis Preisidentität besteht. Vermittelt ein Reisebüro eine Reiseleistung lediglich, muss der vom Kunden gezahlte Preis dem vom Leistungsträger oder Consolidator berechneten Preis entsprechen; das Reisebüro tritt dann als Geschäftsbesorger auf, ohne selbst Vertragspartner der Beförderungsleistung zu werden. Erwirbt der Kunde hingegen ein Nettopreisticket, bei dem das Reisebüro einen im Rahmen seiner freien Kalkulation festgesetzten Preis verlangt, der vom Einkaufspreis abweicht, liegt keine Vermittlung, sondern ein Eigengeschäft vor.

Maßgebliches Indiz für ein Eigengeschäft ist demnach, dass für den Kunden nur ein einheitlicher Flugpreis erkennbar ist, während ein etwaiger Aufschlag des Reisebüros gegenüber dem beim Consolidator eingekauften Preis nicht offen ausgewiesen wird. Kauft ein Reisebüro seinerseits Reiseleistungen bei einem Consolidator - einem Großhändler von Reiseleistungen, der mit Leistungsträgern wie Fluggesellschaften Sondervereinbarungen über den Vertrieb trifft und diese an Reisebüros oder Endkunden weitergibt - und bietet es diese Leistung dem Kunden zu einem eigenständig kalkulierten Preis an, wird das Reisebüro selbst Vertragspartner des Beförderungsvertrages.

Wer trägt das Risiko der Lieferkette?

Bei mehrstufigen Vertriebsketten zwischen Fluggesellschaft, Consolidator, Reisebüro und Reisendem ist zu berücksichtigen, dass jede Stufe grundsätzlich als eigenständiger Vertragspartner in die Rolle des Beförderungsvertragspartners der nachfolgenden Stufe eintreten kann. Eine Durchvermittlung des ursprünglichen Beförderungsvertrages unmittelbar an den Reisenden liegt in diesen Fällen nicht vor, wenn der Reisende selbst keinen Einfluss auf die Auswahl des Consolidators hat und diesem der ursprüngliche Reisepreis sowie der Consolidator regelmäßig verborgen bleiben. Es wäre mit den Grundsätzen der Risikoverteilung nicht vereinbar, dem Reisenden im Wege einer solchen Durchvermittlung das Insolvenz- oder Ausfallrisiko eines von ihm nicht ausgewählten Vertragspartners aufzubürden. Das Risiko der Auswahl eines Vorlieferanten trägt vielmehr das Reisebüro, das sich diesen selbst aussucht.

Eine abweichende vertragliche Bezeichnung des Geschäfts durch das Reisebüro selbst - etwa als „Vermittlungsauftrag“ in Rechnungen, Bestätigungen oder sonstigen Schreiben - ist für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die Einordnung als Eigengeschäft sprechen, werden durch eine solche Bezeichnung nicht in Frage gestellt.

Rücktrittsrecht bei Flugausfall

Auch dem Luftbeförderungsvertrag liegt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zugrunde (vgl. BGH, 21.12.1973 - Az: IV ZR 158/72; BGH, 20.03.1986 - Az: VII ZR 191/85). Wird die vereinbarte Beförderungsleistung zu den vertraglich festgelegten Flugzeiten nicht erbracht, liegt eine Nichterfüllung der Werkleistung vor. Da es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag mit bestimmten Flugzeiten um ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt (vgl. Führich, 5. Auflage, Heidelberg 2005, Rn. 1001 m.w.N.), löst der Ausfall des Fluges ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB aus, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf.

Der Rücktritt kann auch konkludent erklärt werden. Nach einem wirksamen Rücktritt ist der bereits gezahlte Reisepreis gemäß §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren, soweit er auf die ausgefallene Beförderungsleistung entfällt. Kosten für Nebenleistungen, die trotz des Rücktritts weiterhin genutzt werden können - etwa bereits erteilte Visa, die für eine Ersatzreise verwendet werden - unterfallen dem Rückgewähranspruch nicht, wenn sich der Rücktritt hierauf nicht erstreckt.

Rechtsfolge für die Haftung des Reisebüros

Ist das Reisebüro als Eigengeschäftspartner und nicht lediglich als Vermittler zu qualifizieren, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt unmittelbar gegen das Reisebüro selbst. Ob und in welchem Umfang das Reisebüro seinerseits eine Erstattung von seinem Vorlieferanten (Consolidator) erhält, ist für den Rückzahlungsanspruch des Kunden ohne Bedeutung, da dieses Ausfallrisiko dem Reisebüro und nicht dem Kunden zugewiesen ist.


AG Neuss, 19.09.2008 - Az: 84 C 4801/07

ECLI:DE:AGNE:2008:0919.84C4801.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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