Gemeinden und Arbeitgeber können für Schäden durch umgestürzte Bäume auf Parkplätzen haften, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen - bei öffentlichen Parkplätzen aus Amtshaftung, bei Mitarbeiterparkplätzen aus der arbeitsvertraglichen Schutzpflicht. Diese Pflicht umfasst auch außerplanmäßige Zusatzkontrollen nach extremen Wetterereignissen - spätestens dann, wenn ein weiteres Sturmereignis angekündigt ist und der Baum erkennbar vorgeschädigt war.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume an Parkplätzen
Für Bäume, die an Verkehrsflächen mit Publikumsverkehr stehen - sei es ein öffentlich gewidmeter Parkplatz oder ein Mitarbeiterparkplatz - besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Bei einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ergibt sich diese aus § 9a Abs. 1, Abs. 2 StrWG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StrWG NRW, da öffentlich zugängliche Plätze dem Begriff der „öffentlichen Straße“ unterfallen. Die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht begründet einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (vgl. OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - Az: 18 U 150/95; OLG Jena, 30.07.2013 - Az: 4 U 847/12; OLG Stuttgart, 18.12.2013 - Az: 4 U 188/13).Arbeitgeberhaftung bei Schäden auf dem Mitarbeiterparkplatz
Stellt der Parkplatz keinen öffentlich gewidmeten Verkehrsraum dar, sondern einen ausschließlich für Mitarbeiter zugänglichen Betriebsparkplatz, scheidet eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht zwar aus. An ihre Stelle tritt jedoch eine inhaltsgleiche Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, im Bereich des Mitarbeiterparkplatzes Gefahren für das Eigentum seiner Arbeitnehmer abzuwenden, die ihm bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar wären. Maßstab und Umfang dieser Pflicht entsprechen dabei denjenigen der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht - insbesondere gelten dieselben Anforderungen an Baumkontrollen, Zusatzkontrollen nach Sturmereignissen und die Sperrung gefährdeter Bereiche (vgl. LAG Düsseldorf, 20.09.2017 - Az: 9 Sa 42/17).Welchen Umfang hat die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen?
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Verkehrssicherungspflichtige Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden (vgl. BGH, 06.03.2014 - Az: III ZR 352/13). Da jeder Baum an einer Straße oder einem öffentlichen Parkplatz eine potenzielle Gefahrenquelle darstellt, genügen die zuständigen Behörden ihrer Pflicht grundsätzlich dann, wenn sie regelmäßige Beobachtungen durchführen und eingehende Untersuchungen dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie Alter, Erhaltungszustand oder statischer Aufbau des Baums - dies angezeigt erscheinen lassen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. BGH, 04.03.2004 - Az: III ZR 225/03; OLG Köln, 20.05.2017 - Az: 7 U 29/15).Zusatzkontrolle nach Sturmereignissen - wann ist sie erforderlich?
Über die turnusgemäße Kontrolle hinaus kann die Verkehrssicherungspflicht eine außerplanmäßige Zusatzkontrolle gebieten. Nach Ziffer 5.5 der Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL-RL), die in Rechtsprechung und Praxis als anerkannter fachlicher Standard herangezogen werden (vgl. OLG Köln, 29.07.2010 - Az: 7 U 31/10; OLG Dresden, 06.03.2013 - Az: 1 U 987/12; OLG Hamm, 04.11.2013 - Az: 20 U 40/13), sind „Problembäume“ nach besonderen Wetterereignissen einer Zusatzkontrolle zu unterziehen. Extreme Wetterereignisse gehören in Bezug auf sturzgefährdete Bäume zu den „besonderen Umständen“, die eine eingehende Untersuchung oder zumindest eine Sperrung der Fallfläche erforderlich machen können.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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