Auf Parkplätzen findet der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, über § 1 Abs. 2 StVO Anwendung.
Kommt es in der Fahrgasse eines Parkplatzes zwischen zwei aus schräg gegenüberliegenden Parktaschen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zur Kollision und hatte der eine Unfallbeteiligte seinen Ausparkvorgang bereits beendet und war im Begriff, seinen Weg in gerader Vorwärtsfahrt fortzusetzen, haftet der andere für die aus dem Schadenereignis resultierenden Schadensersatzansprüche allein.
Kommt es in der Fahrgasse eines Parkplatzes zwischen zwei aus schräg gegenüberliegenden Parktaschen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zur Kollision und hatte der eine Unfallbeteiligte seinen Ausparkvorgang bereits beendet und war im Begriff, seinen Weg in gerader Vorwärtsfahrt fortzusetzen, haftet der andere für die aus dem Schadenereignis resultierenden Schadensersatzansprüche allein.
AG Pinneberg, 24.09.2020 - Az: 68 C 11/20
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