Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit der erste Anschein für den Kausalzusammenhang zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und Unfall besteht.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt, bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ihre Leistung in einem der schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Beklagte konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts den Kausalitätsgegenbeweis dergestalt führen, das mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgesprochen, dass der dem Versicherungsnehmer offenstehenden Nachweis fehlender Kausalität nur dahingehend bestehen könne, dass die Gefahrenerhöhung durch die Obliegenheitsverletzung für das eingetretene Schadensereignis ohne jede Bedeutung gewesen ist und dem gemäß feststeht, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der vorausgegangenen typischen Risikoerhöhung - hier der absoluten Fahruntüchtigkeit des Beklagten - zu tun haben.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt, bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ihre Leistung in einem der schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der mögliche Beweis dafür, dass die Obliegenheitsverletzung, also die absolute Fahruntüchtigkeit des Beklagten, nicht für den Eintritt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles kausal gewesen ist, ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Beklagte konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts den Kausalitätsgegenbeweis dergestalt führen, das mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgesprochen, dass der dem Versicherungsnehmer offenstehenden Nachweis fehlender Kausalität nur dahingehend bestehen könne, dass die Gefahrenerhöhung durch die Obliegenheitsverletzung für das eingetretene Schadensereignis ohne jede Bedeutung gewesen ist und dem gemäß feststeht, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der vorausgegangenen typischen Risikoerhöhung - hier der absoluten Fahruntüchtigkeit des Beklagten - zu tun haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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