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Kfz-Haftpflichtregress: Anforderungen an den Sachvortrag der Versicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht kein genereller Verdacht auf etwaige alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gegen einen Versicherungsnehmer, der sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Der Versicherer muss ihm Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises konkrete Feststellungsnachteile darlegen, die ihm durch das Verhalten des Versicherungsnehmers entstanden sind.

Ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallverursacher den Unfall in einem Zustand alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat, reicht es nicht aus, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung pauschal behauptet, es könne Alkohol im Spiel gewesen sein. Ein solcher Generalverdacht ist abzulehnen.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt nicht ohne Weiteres ein arglistiges Verhalten dar. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht.


LG Stuttgart, 16.02.2022 - Az: 4 S 276/20

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0216.4S276.20.00

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