Im vorliegenden Fall war es zu einem
Totalschaden gekommen, der von der
Kaskoversicherung reguliert werden sollte.
Der Restwert, ermittelt auf dem Regionalmarkt, betrug 3.000,-€. Der Sachverständige der Versicherung hat jedoch einen Restwert in Höhe von 5.170,- € ermittelt. Das verbindliche Restwertangebot mit kostenloser Abholung des Fahrzeugs beim Versicherungsnehmer und Barzahlung bei Abholung wurde von einer Firma aus Litauen abgegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung, für den die vertraglichen Regelungen maßgebend sind.
Im Gegensatz zum Schadensersatzrecht des BGB ist die Kaskoversicherung ihrer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet. So sind bei einem reinen Sachschaden Einschränkungen durch die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ebenso wie ein Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen üblich.
Die Regelungen zu den Kaskoleistungen stehen unter dem Postulat, dass der Versicherungsnehmer seinen tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen, sich aber nicht bereichern soll, die Leistung ist also auf den wirklich entstandenen Schaden begrenzt. Auch in der Kaskoversicherung kann konkret oder fiktiv abgerechnet werden.
Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Kaskoentschädigung ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung.
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