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Streit um die Sachverständigenvergütung nach Durchführung mehrerer Sachverständigenverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als auch mit der anderen Partei bindet und der Sachverständige die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann.

Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt.

Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

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