Ein Anspruch aus der Kaskoversicherung setzt voraus, dass ein Unfall im Sinne der vereinbarten Bedingungen vorliegt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers kann nach § 61 VVG a.F. eintreten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine sowohl objektiv als auch subjektiv schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die das gewöhnliche Maß deutlich übersteigt.
Das Überfahren eines Rotlichts stellt zwar regelmäßig einen objektiv groben Verkehrsverstoß dar. Ein Automatismus hinsichtlich der Bewertung als grob fahrlässige Herbeiführung besteht jedoch nicht. Die subjektive Unentschuldbarkeit kann nur anhand der konkreten Umstände festgestellt werden. Der Versicherer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, während der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorzutragen hat. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Geschehensablaufs sowie der situativen Belastung des Fahrers. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Grobe Fahrlässigkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn entweder die Ampel schwer erkennbar oder verdeckt war oder wenn eine atypische, komplexe oder überraschend eintretende Verkehrssituation den Wahrnehmungs- und Reaktionsspielraum erheblich einschränkt.
Das Überfahren eines Rotlichts stellt zwar regelmäßig einen objektiv groben Verkehrsverstoß dar. Ein Automatismus hinsichtlich der Bewertung als grob fahrlässige Herbeiführung besteht jedoch nicht. Die subjektive Unentschuldbarkeit kann nur anhand der konkreten Umstände festgestellt werden. Der Versicherer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, während der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorzutragen hat. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Geschehensablaufs sowie der situativen Belastung des Fahrers. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Grobe Fahrlässigkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn entweder die Ampel schwer erkennbar oder verdeckt war oder wenn eine atypische, komplexe oder überraschend eintretende Verkehrssituation den Wahrnehmungs- und Reaktionsspielraum erheblich einschränkt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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